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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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4Darüber hinaus ist es möglich, die Übermittlung von Informationen einzuschränken, aufzuschieben oder darauf zu verzichten:
a. wenn es sich beim Verantwortlichen um eine private Person handelt, falls überwiegende Interessen des Verantwortlichen dies erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt;
b. wenn es sich beim Verantwortlichen um ein Bundesorgan handelt, falls eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. es ist wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich; oder
2. die Übermittlung der Information stellt den Zweck behördlicher oder gerichtlicher Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren in Frage.
5Sobald der Grund für den Verzicht, die Einschränkung oder das Aufschieben der Information wegfällt, muss der Verantwortliche die Informationen mitteilen, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu erreichen.
Art. 15 Informations- und Anhörungspflicht bei einer automatisierten
Einzelentscheidung
1Der Verantwortliche informiert die betroffene Person, wenn eine Entscheidung erfolgt, die ausschliesslich auf einer automatisierten Datenbearbeitung beruht, und diese rechtliche Wirkungen oder erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person hat.
2Er gibt der betroffenen Person die Möglichkeit, sich zur automatisierten Einzelentscheidung und zu den bearbeiteten Personendaten zu äussern.
3Die Informations- und Anhörungspflicht gilt nicht, wenn ein Gesetz eine automatisierte Einzelentscheidung vorsieht.
Art. 16 Datenschutz-Folgenabschätzung
1Führt die vorgesehene Datenbearbeitung voraussichtlich zu einem erhöhten Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person, so muss der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
2Die Datenschutz-Folgenabschätzung umschreibt die geplante Bearbeitung, die Risiken für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen, die vorgesehen sind, um das Risiko einer Verletzung der Persönlichkeit oder der Grundrechte der betroffenen Person zu verringern.
3Der Verantwortliche oder der Auftragsbearbeiter benachrichtigt den Beauftragten über das Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung und die vorgesehenen Massnahmen.
4Hat der Beauftragte Einwände gegen die vorgesehenen Massnahmen, so teilt er dies dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter innerhalb von drei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Informationen mit.