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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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3. Abschnitt: Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters
Art. 13 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten
1Der Verantwortliche informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.
2Er teilt der betroffenen Person spätestens bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann, und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist, insbesondere:
a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b. die bearbeiteten Personendaten oder die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
c. den Zweck der Bearbeitung.
3Werden Personendaten Dritten bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person zudem die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger mit.
4Wird die Bearbeitung von Personendaten einem Auftragsbearbeiter übertragen, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person die Identität und Kontaktdaten des Auftragsbearbeiters sowie die Daten oder Kategorien von Daten, die er bearbeitet, mit.
5Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss die betroffene Person spätestens bei der Speicherung der Daten informiert werden; werden die Daten nicht gespeichert, so muss die betroffene Person bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden.
Art. 14 Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen
1Die Informationspflicht nach Artikel 13 entfällt, wenn die betroffene Person bereits über die entsprechenden Informationen verfügt.
2Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so entfällt die Informationspflicht, wenn:
a. die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; oder
b. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
3Der Verantwortliche kann die Übermittlung der Informationen einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn:
a. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht; oder
b. dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist.