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Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 48 Seiten
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Art. 17 Meldung von Verletzungen des Datenschutzes
1Der Verantwortliche meldet dem Beauftragten unverzüglich eine unbefugte Datenbearbeitung oder den Verlust von Daten, es sei denn die Verletzung des Datenschutzes führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person.
2Der Verantwortliche informiert ausserdem die betroffene Person, wenn es zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist oder der Beauftragte es verlangt.
3Aus den in Artikel 14 Absätze 3 und 4 erwähnten Gründen kann die für die Bearbeitung verantwortliche Person die Meldung an die betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten.
4Der Auftragsbearbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich über eine unbefugte Datenbearbeitung.
Art. 18 Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche
Voreinstellungen
1Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter sind verpflichtet, angemessene Massnahmen zu treffen, die ab dem Zeitpunkt der Planung der Datenbearbeitung das Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit oder der Grundrechte verringern und solchen Verletzungen vorbeugen.
2Sie sind darüber hinaus verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen sicherzustellen, dass standardmässig nur diejenigen Personendaten bearbeitet werden, die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlich sind.
Art. 19 Weitere Pflichten
Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter sind weiter zu Folgendem verpflichtet:
a. Sie dokumentieren ihre Datenbearbeitung;
b. Sie informieren die Empfängerinnen und Empfänger von Personendaten über jede Berichtigung, Löschung oder Vernichtung von Daten, über Verletzungen des Datenschutzes sowie über Einschränkungen der Bearbeitung nach Artikel 25 Absatz 2 oder 34 Absatz 2 , es sei denn, eine solche Mitteilung ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich.
4. Abschnitt: Rechte der betroffenen Person
Art. 20 Auskunftsrecht
1Jede Person kann vom Verantwortlichen kostenlos Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente