Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

die Erläuterungen zu Art. 349h Abs. 2 VE-StGB). Gegebenenfalls kann der Beauftragte gegenüber der Bundesbehörde vorsorgliche Massnahmen oder Verwaltungsmassnahmen anordnen (Art. 42 und 43 VE-DSG). Der Entscheid und die Rechtsmittelbelehrung dazu müssen der Bundesbehörde sowie der betroffenen Person eröffnet werden.

8.3.1.10 Art. 355a Abs. 1 und 4

Da im VE-DSG der Begriff «Persönlichkeitsprofile» nicht mehr verwendet wird, muss er auch in Absatz 1 gestrichen werden (siehe Erläuterungen unter Ziff. 8.2.28.2.1 ).

Absatz 4 ist neu. Darin wird präzisiert, dass der Austausch von Personendaten mit Europol dem Austausch mit einer zuständigen Behörde eines Schengen-Staates (Art. 349c)

gleichgesetzt wird. Gemäss der Erwägung 71 der Richtlinie (EU) 2016/680 stellen

Kooperationsvereinbarungen zwischen Europol und Drittstaaten ein entscheidendes

Kriterium zur Beurteilung des Datenschutzniveaus des betreffenden Staates dar. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften von Europol aus Sicht des EU-Gesetzgebers ein angemessenes Datenschutzniveau

gewährleisten.

8.3.1.11 Art. 355f und Art. 355g

Diese Bestimmungen wurden anlässlich der Übernahme des Rahmenbeschlusses 2008/977 /JAI durch die Schweiz eingeführt.

Artikel 355f StGB regelt die Bekanntgabe von Daten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen. Er kann aufgehoben werden. Aus

systematischen Gründen wird diese Kategorie von Bekanntgaben im IRSG geregelt.

Anders als der Rahmenbeschluss 2008/977 /JAI regelt die Richtlinie (EU) 2016/680 die Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an eine Privatperson nicht mehr. Artikel 355g kann somit aufgehoben werden.

8.3.2 Strafprozessordnung148

Art. 95a

Diese Bestimmung setzt die Anforderungen der Artikel 6 und 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 um. Mit Buchstabe a wird auf die Problematik eingegangen, dass betroffene Personen mit Fortschreiten des Verfahrens die Kategorie wechseln können. Die urteilenden Behörden treffen die Unterscheidung zwischen Personendaten, die auf Fakten beruhen, und solchen, die auf persönlichen Einschätzungen basieren, in den Erwägungen des

begründeten Urteils. Des Weiteren gelten sinngemäss die Erläuterungen zu Artikel 349g Absatz 3 VE-StGB (Ziff. 8.3.1.78.2.11).

Art. 98 Abs. 2

Artikel 98 regelt den Grundsatz der Richtigkeit der Daten. Es handelt sich um eine

Sonderbestimmung, die Artikel 4 Absatz 5 VE-DSG sowie Artikel 34 Absatz 2 VE-DSG vorgeht. In Bezug auf die Änderung von Absatz 2 siehe die Erläuterungen zu Artikel 349g Absatz 2 VE-StGB (Ziff. 8.3.1.7).

8.3.3 Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981149

Mit dieser Vorlage wird im IRSG ein neues Kapitel 1b zum Datenschutz eingefügt, das an die Lösung des Bundesgesetzgebers in Artikel 95 ff. StPO angelehnt ist. Mit diesen

Bestimmungen werden zudem bestimmte Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Es handelt sich dabei um besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen,

welche den allgemeinen Grundsätzen des VE-DSG vorgehen, solange ein

Rechtshilfeverfahren hängig ist.

148 SR 312.0

149 SR 351.1