Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

8.3.3.1 Art. 11b

Artikel 11b regelt die Informationspflicht der Behörde, wenn sie in einem

Rechtshilfeverfahren, das auf Ersuchen eines ausländischen Staates eröffnet wurde,

Personendaten bearbeitet. Bei diesem Artikel handelt es sich um eine besondere

datenschutzrechtliche Bestimmung, die den Artikeln 13 und 14 VE-DSG vorgeht. Artikel 11b gilt auch für kantonale Behörden, die ein Rechtshilfeverfahren unterstützen oder für den Vollzug eines Rechtshilfeersuchens, beispielsweise eines Auslieferungsgesuchs, zuständig sind. Der Bund nutzt hier seine Gesetzgebungskompetenz, da der Bereich der

zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen im Bundesrecht geregelt ist.

Nach Absatz 1 muss die zuständige Behörde, d.h. die Behörde, die über das ausländische Rechtshilfeersuchen entscheiden muss (Art. 1 Abs. 1 IRSG), die Person, gegen die sich ein solches Ersuchen richtet, über jede Bearbeitung von Daten über sie informieren. Dies gilt für jede strafrechtlich verfolgte oder verurteilte Person, derentwegen der ausländische Staat die Schweiz um Zusammenarbeit ersucht, damit sie die betroffene Person ausliefert, die von ihr begangene strafbare Handlung stellvertretend verfolgt und ahndet oder den ausländischen Strafentscheid gegenüber der Person vollstreckt (Art. 1 Abs. 1 Bst. a, c und d IRSG). Die Behörde muss auch die in Artikel 80b IRSG definierten Berechtigten in einem

Rechtshilfeverfahren zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland informieren.

Die Informationspflicht der Behörde gilt jedoch nicht absolut. Diese ist von der

Informationspflicht befreit, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen der Information der betroffenen Person entgegenstehen. Die Behörde muss folglich eine

Interessenabwägung vornehmen, um festzustellen, ob das gefährdete öffentliche Interesse oder das Interesse der betroffenen Person überwiegt. Kommt die Behörde zum Schluss,

dass ein privates oder öffentliches Interesse das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt, so muss sie auf die Information der betroffenen Person verzichten.

In Absatz 2 werden die Fälle aufgeführt, in denen das öffentliche Interesse überwiegt.

Gemäss dieser Bestimmung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse namentlich, wenn durch die Information der betroffenen Person ein Ermittlungs-, Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren oder ein Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in

Strafsachen, zum Beispiel die Festnahme der verfolgten Person zur Auslieferung, gefährdet wird. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Behörde kann sich im Einzelfall somit auf andere spezifische Anhaltspunkte stützen.

Ferner gelten die Artikel 52 und 80b IRSG.

8.3.3.2 Art. 11c

In dieser Bestimmung werden die Auskunftsrechte in einem hängigen Verfahren geregelt. Sie entspricht Artikel 97 StPO. Es handelt sich um eine Sonderbestimmung, die den

Artikeln 20 und 21 VE-DSG vorgeht. Nur die Person, gegen die sich ein Gesuch um

internationale Rechtshilfe in Strafsachen richtet, darf im Rahmen ihrer Rechte die Akten einsehen und Personendaten erhalten, die sie betreffen.

Ferner gelten die Artikel 52 und 80b IRSG.

8.3.3.3 Art. 11d

Mit dieser Bestimmung wird eine Einschränkung des Auskunftsrechts eingeführt, die für Ersuchen um Festnahme zum Zwecke der Auslieferung gilt. Bei dieser Regelung handelt es sich um ein sogenanntes «indirektes Auskunftsrecht». Sie ist an die Lösung nach Artikel 8 BPI angelehnt und wurde an die Neuerungen dieser Vorlage angepasst (siehe Ziff. 8.3.6). Artikel 11d trägt zudem Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2016/680 Rechnung, wonach die Schengen-Staaten für die betroffene Person das Recht vorsehen müssen, bei einer

Einschränkung ihres Auskunftsrechts die Aufsichtsbehörde im Bereich Datenschutz darum zu ersuchen, die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Daten über sie zu überprüfen.

Absatz 1

In Absatz 1 wird die Behörde – das BJ – bestimmt, die dafür zuständig ist, einer Person zu antworten, die erfahren möchte, ob ein ausländischer Staat ein Ersuchen um Festnahme für