Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Im VE ist zwar nicht ausdrücklich eine Überprüfung seiner Umsetzung vorgesehen, doch die Wirksamkeit seiner Massnahmen wird gemäss Artikel 170 BV überprüft. Ausserdem muss der Beauftragte regelmässig einen Tätigkeitsbericht zuhanden der Bundesversammlung erarbeiten. Die Informationen dieses Berichts bieten eine Gesamtübersicht über die

Umsetzung des künftigen DSG.

Die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 durch die Schweiz und die Annahme des Änderungsprotokolls zum Übereinkommen SEV 108 durch unser Land ist auch für die Kantone bindend. Diese müssen ihre kantonalen Gesetzgebungen insoweit anpassen, als sie die Anforderungen dieser Instrumente nicht erfüllen.

7 Abschreibung parlamentarischer Vorstösse

Die folgenden parlamentarischen Vorstösse können abgeschrieben werden:

 Postulat Hodgers 10.3383 «Anpassung des Datenschutzgesetzes an die neuen

Technologien». Durch die Revision des DSG und dessen Anpassung an die neuen Technologien hat der Bundesrat das Postulat erfüllt.

 Postulat Graber 10.3651 «Angriff auf die Privatsphäre und indirekte Bedrohungen der

persönlichen Freiheit». Dieses Postulat wurde durch den Bericht des Bundesrates über die Evaluation des Bundesgesetzes über den Datenschutz teilweise erfüllt. Mit der

Revisionsvorlage nimmt der Bundesrat die verbleibenden Fragen auf, d. h. die Grenzen, die hinsichtlich der Technologien zur Überwachung und zur Informationserfassung festgelegt werden sollen, und die Frage, ob er es als sinnvoll erachtet, eine Verschärfung der Gesetzgebung zum Schutz der Privatsphäre und von persönlichen Daten

vorzuschlagen.

 Postulat Schwaab 12.3152 «Recht auf Vergessen im Internet»: Der Bundesrat hat

geprüft, ob es zweckmässig ist, ein «Recht auf Vergessen im Internet» in die

Gesetzgebung aufzunehmen und dieses Recht zu präzisieren. Zudem hat er geprüft, wie die Nutzerinnen und Nutzer dieses Recht besser geltend machen können. Das Recht auf Vergessen, ob im Internet oder anderweitig, besteht im DSG bereits. Durch die

ausdrückliche Erwähnung des Rechts auf Löschung im VE-DSG möchte der Bundesrat erreichen, dass das Gesetz für die betroffenen Personen verständlicher ist. Detailliertere Bestimmungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Internet würden dem

technologieneutralen Charakter des Gesetzes widersprechen. Der Bundesrat zieht es vor, wenn in diesem Bereich Empfehlungen der guten Praxis erarbeitet werden.

 Postulat Recordon 13.3989 «Verletzungen der Persönlichkeitsrechte im Zuge des

Fortschritts der Informations- und Kommunikationstechnik». Im Rahmen der

Revisionsarbeiten hat der Bundesrat die neuen Bedrohungen für die

Persönlichkeitsrechte geprüft. Der VE-DSG enthält Massnahmen zum verbesserten Schutz der Persönlichkeitsrechte.

 Postulate FDP-Liberale Fraktion 14.4137 und Comte 14.4284 «Videoaufnahmen durch

Private. Die Privatsphäre besser schützen». Gemäss dem VE-DSG soll der strafrechtliche Teil des Gesetzes ausgebaut werden. Künftig kann die Beschaffung von Daten als Verstoss gegen die Informationspflicht – diese Pflicht wird im privaten Sektor auf alle Arten von Daten ausgeweitet – wirksamer sanktioniert werden. In Kombination mit den geltenden Bestimmungen zu den strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich bietet diese Änderung einen erweiterten Schutz.

 Motion Comte 14.3288 «Identitätsmissbrauch. Eine strafbare Handlung für sich». Mit der

Einführung von Artikel 179deciesim StGB wurde diese Motion umgesetzt.

 Postulat Béglé 16.3383 «Elektronische Daten: Information der Geschädigten im Falle

eines Hackerangriffs». Nach Art. 17 VE-DSG muss eine unbefugte Datenbearbeitung dem Beauftragten und unter bestimmten Umständen auch der betroffenen Person gemeldet werden. Der Inhalt der Information wird in der Verordnung präzisiert.