Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

 Postulat Béglé 16.3384 «Elektronische medizinische Daten. Eine geschützte,

transparente und zielgerichtete Datenerhebung im revidierten Bundesgesetz über den Datenschutz sicherstellen». Das Datenschutzgesetz gilt für medizinische Daten, soweit nicht ein Spezialgesetz etwas anderes vorsieht. Der VE-DSG sieht verschiedene Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsbearbeiters vor, die auch für medizinische Daten gelten (Art. 13, 15, 16, 17, 18 und 19) und den Forderungen des Postulats entsprechen. Weitere Massnahmen wie beispielsweise die Präzisierung der Anforderungen für die Einwilligung (Art. 4 Abs. 6) sowie die Erarbeitung von Empfehlungen der guten Praxis,

sollten auch im Bereich der medizinischen Daten zu einem verbesserten Schutz führen.

Die folgenden parlamentarischen Vorstösse werden teilweise abgeschrieben:

 Postulat Derder 14.3655 «Die digitale Identität definieren und Lösungen für ihren Schutz

finden». Der Bundesrat hat die Möglichkeit, die digitale Identität im Rahmen der Revision zu definieren, geprüft. Angesichts des technologieneutralen Charakters des Gesetzes hat er darauf verzichtet. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen kann jedoch auch die digitale Persönlichkeit der Bürgerinnen und Bürger besser geschützt werden. Die Frage der digitalen Identität kann bei den Arbeiten der Expertenkommission «Zukunft der

Datenbearbeitung und Datensicherheit» oder im Rahmen der Strategie «Digitale

Schweiz» genauer untersucht werden.

 Postulat Schwaab 14.3739 «Control by Design. Die Rechte auf Eigentum im Falle von

unerwünschten Verbindungen verstärken». Dieses Postulat wird durch den VE-DSG insofern teilweise erfüllt, als die betroffenen Personen durch seinen Inhalt künftig besser geschützt werden. Der Gegenstand des Postulats reicht über den Rahmen der

Revisionsarbeiten hinaus. Es geht dabei im Wesentlichen um Aspekte im Zusammenhang mit der Produktsicherheit und der Sicherheit des Internets. Deshalb schlägt der Bundesrat vor, das Postulat im Rahmen der Arbeiten der Expertenkommission «Zukunft der

Datenbearbeitung und Datensicherheit» zu erfüllen.

 Postulat Schwaab 14.3782 «Richtlinien für den ‹digitalen Tod›»: Artikel 12 VE-DSG sieht

einerseits ein Einsichtsrecht in Daten einer verstorbenen Person vor, andererseits erlaubt er den Erben, die Löschung von Daten des Erblassers zu verlangen. Damit werden wesentliche Forderungen des Postulats umgesetzt. Weitere Elemente sind im Rahmen der Revision des Erbrechts zu verwirklichen.

 Postulat Derder 15.4045 «Recht auf Nutzung der persönlichen Daten. Recht auf Kopie».

Nach Auffassung des Bundesrates ist es nicht wünschenswert, bei der Revision des DSG ein Recht auf Datenportabilität einzuführen (vgl. Ziff. 1.6.4).

 Postulat Béglé 16.3386 «Kontrolle über persönliche Daten. ‹Informationelle

Selbstbestimmung› fördern». Aus denselben Gründen wie beim Recht auf

Datenportabilität (vgl. 1.6.4) sieht der VE-DSG auch keine Präzisierung der

Wiedererlangung der Kontrolle über persönliche Daten vor. Die Frage wird in der

Expertenkommission «Zukunft der Datenbearbeitung und Datensicherheit» oder im Rahmen der Strategie «Digitale Schweiz» geprüft.

8 Gesetzesänderungen

8.1 Erläuterung des VE-DSG

8.1.1 Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

8.1.1.1 Art. 1 Zweck

Der Zweck des künftigen DSG entspricht dem Zweck des geltenden Rechts (Art. 1 DSG).

Das DSG konkretisiert auf Gesetzesebene das in Artikel 13 Absatz 2 BV festgehaltene Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Zusammenhang mit Personendaten, d. h. das