Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001
auf Datenbearbeitungen durch die administrativen Dienste dieser Behörden, wie
beispielsweise die Bearbeitung von Daten über das Personal.73 In diesem Bereich
unterstehen die Behörden der Aufsicht des Beauftragten (vgl. aber Absatz 3).
Anders als im bisherigen Recht schlägt der Bundesrat vor, den Begriff der
«Rechtsprechungstätigkeit» zu verwenden und nicht mehr von hängigen Verfahren zu sprechen. Denn der Begriff des «hängigen Verfahrens» wird nicht allen Arten von Verfahren gerecht. Namentlich gibt es den Begriff der «Rechtshängigkeit» lediglich im
Zivilprozessrecht.
Unter den Begriff der «unabhängigen eidgenössichen Justizbehörden» fallen beispielsweise die Bundesanwaltschaft, die Militärjustiz oder die unabhängigen Beschwerdeinstanzen nach Artikel 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG)74. Hingegen fallen kantonale Behörden nicht unter diese Ausnahme, da Datenbearbeitungen durch kantonale Behörden durch das kantonale Datenschutzrecht geregelt werden, wenn das Bundesrecht nichts anderes vorsieht. Falls Personendaten durch eine Behörde bearbeitet werden, welche nicht als «unabhängige eidgenössische Justizbehörde» zu qualifizieren ist, gilt diese Ausnahme nicht. Im Bereich des Strafverfahrens fällt demnach die Bearbeitung von Daten durch die eigenössischen Polizeibehörden in den Anwendungsbereich des VE-DSG; die bereichsspezifischen Datenschutznormen bleiben jedoch vorbehalten. Dasselbe gilt für die Datenbearbeitung durch Bundesbehörden im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens. Schliesslich ist hervorzuheben, dass der neue Wortlaut der Ausnahme nach Buchstabe c keine Auswirkungen hat auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren. Diese fallen wie nach der derzeitigen Regelung weiterhin in den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes.
Aufhebung der Ausnahme für öffentliche Register (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d DSG)
Nach Auffassung des Bundesrates ist diese Ausnahme mit den Anforderungen von Artikel 3 E-SEV 108 nicht mehr vereinbar. Die Änderung betrifft ausschliesslich öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs, die von Bundesbehörden geführt werden, d. h. Infostar, Zefix, das Luftfahrzeugbuch des Bundesamts für Zivilluftfahrt und das Markenregister des
Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum. Die öffentlichen Register des
Privatrechtsverkehrs, für welche die Kantone zuständig sind, unterstehen dem kantonalen Datenschutzrecht. Dies gilt auch, wenn diese Daten im Rahmen des Vollzugs von
Bundesrecht bearbeitet werden. Allerdings darf das kantonale Datenschutzrecht die korrekte und einheitliche Anwendung des Bundesprivatrechts nicht behindern. Die Aufhebung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c DSG hat daher auf die folgenden Register keine
Auswirkungen:
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
Gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Grundbuchrecht (Art. 942 ff. ZGB, Art. 955 ZGB und Grundbuchverordnung vom 23. September 201175[GBV]) müssen die Grundbuchämter der Kantone Grundbücher führen. Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung dieser Register entsteht (Art. 955 ZGB).
Im Verkehrsbereich fällt die Führung des Schiffsregisters in die Zuständigkeit der Kantone
(Art. 1 und 4 der Schiffsregisterverordnung vom 16. Juni 198676). Die GBV gilt für die Führung des Schiffsregisters, sofern die Bundesgesetzgebung zum Schiffsregister nichts anderes vorsieht.
Gemäss Artikel 927 des Obligationenrechts (OR)77 muss jeder Kanton ein Handelsregister
führen, die Amtsstellen bestimmen, denen die Führung des Handelsregisters obliegt, und eine kantonale Behörde vorsehen, die mit der administrativen Aufsicht über das
73Vgl. bereits BBl 1988 II 443
74 SR 172.0121
75 SR 211.432.1
76 SR 747.111
77 SR 220