Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Recht der betroffenen Person, grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob und zu welchen Zwecken Daten über sie bearbeitet werden dürfen.64

Die Bestimmung wird lediglich redaktionell geändert, indem ausdrücklich der Schutz auf natürliche Personen beschränkt wird. Diese Anpassung erfolgt aufgrund des geänderten Geltungsbereichs (vgl. Ziff. 8.1.1.2).

8.1.1.2 Art. 2 Geltungsbereich

Der Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes wird durch den Vorentwurf teilweise erweitert, dies insbesondere, um den Anforderungen E-SEV 108 gerecht zu werden. So ist vorgesehen, die Ausnahmen in Bezug auf hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG) anzupassen und diejenige betreffend öffentliche Register des

Privatrechtsverkehrs (Art. 2 Abs. 2 Bst. d DSG) aufzuheben.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der VE-DSG genau wie das bisherige Recht das Datenschutzrecht im Allgemeinen regelt. Falls die Bearbeitung von Personendaten in den Anwendungsbereich anderer Bundesgesetze fällt, gelten aufgrund der lex-specialis Regel (besondere Normen gehen der allgemeinen Norm vor) grundsätzlich die

bereichsspezifischen Datenschutznormen.65

Absatz 1 Anwendung für natürliche Personen

Das Datenschutzgesetz gilt gemäss dem Vorentwurf für die Bearbeitung von Daten

natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane.

Aufhebung des Schutzes für Daten juristischer Personen

Mit dem VE-DSG wird vorgeschlagen, auf den Schutz von Daten juristischer Personen zu verzichten. In den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union und des Europarates sowie in den entsprechenden Regelungen der meisten ausländischen

Gesetzgeber ist kein solcher Schutz vorgesehen. Dieser Schutz ist nur von geringer

praktischer Bedeutung, und der Beauftragte hat zu diesem Bereich noch nie eine

Empfehlung abgegeben. Auch bleibt für juristische Personen ein umfassender Schutz unverändert bestehen, wie er durch die Artikel 28 ff. des Zivilgesetzbuchs (ZGB)66

(Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise Rufschädigung), das UWG, das

Bundesgesetz vom 9. Oktober 199267 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) oder durch die Bestimmungen zum Schutz von Berufs-, Geschäfts- und

Fabrikationsgeheimnissen sowie Art. 13 BV auf Verfassungsebene gewährleistet wird. Die Änderung erlaubt indessen, den Schutz in jenen Bereichen zu verbessern, in denen er derzeit nicht ausreichend umgesetzt wird und dadurch die Glaubwürdigkeit des Gesetzes zu erhöhen.68 Diese Lösung hat auch den Vorteil, dass die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen ins Ausland nicht mehr davon abhängt, ob im Empfängerland ein angemessener Schutz gewährleistet ist (Art. 5 VE-DSG). Dies wird voraussichtlich zu einer Zunahme der Bekanntgabe ins Ausland beitragen. Festzuhalten ist auch, dass die meisten Expertinnen und Experten, die im Rahmen der Regulierungsfolgenabschätzung zur Revision des

Datenschutzgesetzes befragt wurden, den Verzicht auf den Schutz von Daten juristischer Personen befürworteten.69 Der Nationalrat hat einer Motion, welche den Schutz von Daten juristischer Personen beibehalten wollte, nicht zugestimmt (vgl. Ziff. 1.1.5 Motion Béglé 16.3379).

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 200470 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) räumt allen Personen das Recht ein, amtliche Dokumente der Bundesbehörden

64 BGE 140 I 2 E. 9.1

65 Vgl. hierzu BBl 1988 413, 444 und MEIER PHILIPPE, Protection des données – Fondements, principes généraux et droit privé, Bern 2011, N 286 ff.

66 SR 210

67 SR 231.1

68 Zu dieser Frage siehe DECHSLER CHRISTIAN, Plädoyer für die Abschaffung des Datenschutzes für juristische Personen, AJP 2016, S. 80 ff., S. 85–86.

69 Vgl. S. 46 der RFA.

70 SR 152.3