Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

einzusehen, für die das Öffentlichkeitsprinzip gilt. Der neue Geltungsbereich des VE-DSG hat zur Folge, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Informationen über juristische Personen enthalten, nicht mehr aus Datenschutzgründen eingeschränkt werden kann,

sondern nur wenn dadurch Berufs- Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) oder das Risiko besteht, dass die Privatsphäre der juristischen Person beeinträchtigt wird, beispielsweise deren guter Ruf. Artikel 9 BGÖ gilt nicht mehr für Dokumente, die Daten einer juristischen Person enthalten. Um die Rechte juristischer Personen beim Zugang zu amtlichen Dokumenten zu garantieren, wenn ein Gesuch sich auf Dokumente bezieht, bei denen die Gewährung des Zugangs die

Privatsphäre der juristischen Person verletzen könnte, werden im Vorentwurf einige

Bestimmungen des BGÖ angepasst (vgl. Ziff. 8.2.5).

Die Aufhebung des Schutzes von Daten juristischer Personen bewirkt ebenfalls, dass diese aufgrund des VE-DSG kein Einsichtsrecht mehr geltend machen können, aber

gegebenenfalls aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes Einsicht in öffentliche Dokumente verlangen können, wenn diese Informationen enthalten können, die sie betreffen.

Absatz 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Das Datenschutzgesetz ist wie bisher nicht anwendbar auf Personendaten, die durch eine natürliche Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VE-DSG); die redaktionelle Anpassung beinhaltet keine materiellen Änderungen.

Ebenfalls vom Geltungsbereich ausgenommen bleibt die Bearbeitung von Personendaten, die durch die Eidgenössischen Räte und die parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen erfolgt (Art. 2 Abs. 2 Bst. b VE-DSG), dies aus denselben Gründen wie sie der Bundesrat bereits in der Botschaft vom 23. März 198871 angeführt hat. Schliesslich übernimmt Buchstabe d dieser Bestimmung die Ausnahme betreffend das Internationale Komittee vom Roten Kreuz, wobei im VE-DSG nunmehr präzisiert wird, dass die Ausnahme für alle institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200772, die in der Schweiz Immunität geniessen, gilt. Anzumerken ist, dass das IKRK auch vom Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes ausgeschlossen ist, weil es einer Internationalen Organisation angehört.

Buchstabe c Ausnahmen für eidgenössische Justizbehörden

Nach Absatz 2 Buchstabe c ist die Bearbeitung von Personendaten, die durch unabhängige eidgenössische Justizbehörden im Rahmen ihrer Rechtsprechungstätigkeit erfolgt, ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Die Ausnahme erfolgt zum einen, weil die Unterstellung dieser Behörden unter die Aufsicht des Beauftragten die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz beeinträchtigen würde. Zum anderen rechtfertigt sie sich dadurch, dass die Rechte der Parteien und

Verfahrensbeteiligten in diesem Fall alleine vom Prozessrecht beherrscht sind (z.B. über das Recht auf Akteneinsicht), das ihnen einen zum Datenschutzgesetz gleichwertigen Schutz bietet. Dies gilt insbesondere auch für die Rechte der Parteien zur Kenntnisnahme der ins Verfahren einfliessenden Daten und zur allfälligen Berichtigung bestimmter Daten sowie für die Datenbearbeitung im Rahmen der gerichtlichen Verfahren im Allgemeinen. So regelt das Prozessrecht nicht nur den Ablauf der Verfahren, sondern auch den Persönlichkeitsschutz der Parteien, die Daten ins Verfahren einbringen. Das Prozessrecht wirkt darüber hinaus auf bereits abgeschlossene Verfahren. Die Akten eines bereits abgeschlossenen Verfahrens können lediglich nach den Vorschriften des Prozessrechts abgeändert werden (Berichtigung, Erläuterung, Revision), da die Akten mit dem Ergebnis eines Verfahrens übereinstimmen müssen. Damit die Aktenlage nicht nachträglich durch prozessfremde Instrumente verändert werden kann, sieht das Prozessrecht eigenständige Verfahren zur Aktenpflege vor.

Zusammenfassend bildet das wesentliche Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes, insbesondere bei abgeschlossenen Verfahren, ob aus

prozessrechtlicher Perspektive ein unmittelbarer individueller Bezug zu einem Verfahren vorliegt. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass das Datenschutzgesetz anwendbar ist

71 BBl 1988 II 413, 441

72 SR 192.12