Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

Obschon es sich implizit bereits aus dem bisherigen Recht ergab, wurde im VE ausdrücklich ein Recht auf Löschung formuliert. Es entspricht den Anforderungen von Artikel 8

Buchstabe e E-SEV 108. Der Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält eine ähnliche Regelung. Dieses Recht auf Löschung entspricht im Bereich des Datenschutzes dem «Recht auf Vergessen bzw. Vergessenwerden», wie es generell aus dem zivilrechtlichen

Persönlichkeitsschutz abgeleitet wird.103 Demnach wäre auch in der Schweiz beispielsweise ein ähnlicher Entscheid möglich, wie ihn der Europäische Gerichtshof gegenüber Google gefällt hat.104 Ein solches Recht auf Vergessen gilt indessen nicht absolut.105 Vielmehr wird in der Rechtsprechung grundsätzlich das Interesse der betroffenen Person abgewogen gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit, aus denen sich regelmässig ein Interesse am

Fortbestehen bzw. an der Verwendung der Information ergibt. Ein solches Interesse kann beispielsweise bestehen bei Archiven oder Bibliotheken, deren Aufgabe es ist, Dokumente unverändert zu sammeln, zu erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln.

Absatz 2 Bestreitungsvermerk

Absatz 2 enthält den so genannten Bestreitungsvermerk, der unverändert aus dem

bisherigen Recht übernommen wurde. Demnach kann bei Daten ein entsprechender

Vermerk angebracht werden, wenn weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten dargetan werden kann. Darüber hinaus kann die betroffene Person in diesem Fall verlangen, dass die Datenbearbeitung eingeschränkt wird. Dieses Recht auf Einschränkung der

Datenbearbeitung entspricht den Anforderungen von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680; eine ähnliche Regelung ist in Artikel 18 (EU) 2016/679 enthalten. Im E-SEV 108 ist dies nicht vorgesehen. Die Einschränkung der Bearbeitung bedeutet, dass die

bestrittenen Daten gekennzeichnet werden, damit ihre künftige Bearbeitung darauf

beschränkt bleibt, ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit festzustellen. Die Kennzeichnung muss klar sein. Sie kann in der Praxis bedeuten, dass die Daten vorübergehend in ein anderes Bearbeitungssystem verschoben werden, dass den Benutzerinnen und Benutzern der Zugriff auf die Daten verunmöglicht wird oder dass veröffentlichte Daten vorübergehend von einer Website entfernt werden. In Systemen für eine automatisierte Datenbearbeitung sollte die Einschränkung der Bearbeitung grundsätzlich mit technischen Mitteln gewährleistet werden, so dass die Daten nicht Gegenstand weiterer Bearbeitungen sein können und nicht

verändert werden.

Absatz 3 Mitteilung an Dritte oder Veröffentlichung

Absatz 3 sieht wie das bisherige Recht vor, dass das Urteil, die Berichtigung, die

Vernichtung, das Verbot der Bearbeitung bzw. der Bekanntgabe an Dritte oder der

Bestreitungsvermerk Dritten mitgeteilt wird oder veröffentlicht wird. Diese Regelung

konkretisiert Artikel 28a Absatz 2 ZGB im Bereich des Datenschutzes.

Aufgehoben wird hingegen die Bestimmung betreffend das vereinfachte Verfahren für

Auskunftsbegehren. Diese Regelung ist mit Einführung der ZPO106 obsolet geworden.

8.1.6 Besondere Bestimmungen für die Bearbeitung von Daten durch Bundes-

organe

8.1.6.1 Art. 26 Verantwortliches Organ und Kontrolle

Im Vergleich zu Artikel 16 DSG erfährt Artikel 26 wenige Änderungen. In Absatz 1 wird aus redaktionellen Gründen «in Erfüllung seiner Aufgaben» entfernt.

Aus denselben Gründen wird in Absatz 2 «besonders regeln» weggelassen. Darüber hinaus soll der Bundesrat nicht nur die Möglichkeit haben, besondere Regeln über die Kontrolle und Verantwortung für den Datenschutz zu erlassen, wenn Bundesorgane Daten zusammen mit anderen Behörden oder Privatpersonen bearbeiten, sondern dazu verpflichtet sein. Mit

103 Vgl. hierzu insbesondere BGE 109 II 353; BGE 111 II 209 sowie BGE 122 II 449.

104 Vgl. Urteil Rs. C-131/12 (Google Spain SL, Google Inc./Agencia Española de Protección de Datos (AEPD), Mario Costeja González) vom 13.5.2014, ECLI:EU:C:2014:317.

105 BGE 111 II 209 E. 3c.

106 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272.