Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/61: Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz · 114 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 72Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.190301 / 212.9/2015/00001

dieser Änderung wird Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt. Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 sieht eine analoge Regelung vor.

8.1.6.2 Art. 27 Rechtsgrundlagen

Um der Kritik in der Lehre betreffend die Abgrenzung der Ausnahmen in Artikel 17 Absatz 2 DSG und Artikel 19 Absatz 2 DSG Rechnung zu tragen, regelt der VE-DSG in Artikel 27 Absatz 2 die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung besonders schützenswerter

Personendaten, das Profiling und den Erlass einer automatisierten Einzentscheidung. In Absatz 3 sind die Ausnahmen zu den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage

vorgesehen.

Absatz 1 Gesetzliche Grundlage

Absatz 1 übernimmt den Grundatz von Artikel 17 Absatz 1 DSG, wonach die Bundesorgane Personendaten nur bearbeiten dürfen, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage vorliegt.

Absatz 2 Grundlage in Gesetz im formellen Sinn

Absatz 2 präzisiert, dass eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist, wenn es um die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, das Profiling oder den Erlass einer automatisierten Einzelentscheidung nach Artikel 15 Absatz 1 geht.

Allerdings reicht eine Grundlage in einem Gesetz im materiellen Sinn, wenn zwei

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Nach Buchstabe a muss die Bearbeitung

unentbehrlich sein für eine in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegte Aufgabe. Damit diese Voraussetzung zur Anwendung kommen kann, muss auf Gesetzesebene die Natur der Aufgaben, welche die Bearbeitung von Personendaten erfordern, ausreichend konkretisiert sein. Die zweite Voraussetzung (Bst. b) ist neu. Sie hat den Vorteil, dass sie die Tragweite des zweiten Satzes von Absatz 2 auf präzisere Weise einschränkt als die aktuelle Regelung in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a DSG. Letzere ist nur ausnahmsweise anwendbar, was auch dazu führen kann, den Ermessensspielraum zu nutzen, um Ausnahmefälle

anzunehmen, wo gar keine vorliegen.

Absatz 3 Ausnahmen

Absatz 3 sieht die Ausnahmen zur gesetzlichen Grundlage gemäss den Artikeln 1 und 2 vor. So kann ein Bundesorgan im Einzelfall ausnahmsweise Personendaten bearbeiten, ohne dass eine gesetzliche Grundlage vorliegt, wenn eine der Voraussetzungen nach den

Buchstaben a bis c erfüllt ist. Buchstabe a regelt den Entscheid des Bundesrates, der dem Bundesorgan ausnahmsweise erlaubt, Personendaten ohne gesetzliche Grundlage zu bearbeiten. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. Gemäss Buchstabe b können

Bundesorgane Personendaten ohne gesetzliche Grundlage bearbeiten, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gemäss Artikel 4 Absatz 6 VE-DSG gibt oder wenn sie ihre

Personendaten allgemein zugänglich gemacht und die Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. Buchstabe c ist eine neue Ausnahme, die in Artikel 17 Absatz 2 DSG nicht enthalten ist. Sie entspricht Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/680 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679. Demnach ist die Bearbeitung

ebenfalls zulässig, wenn sie notwendig ist, um das Leben oder die körperliche

Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, wenn es nicht möglich ist, die Einwilligung der betroffenen Person innert angemessener Frist einzuholen.

8.1.6.3 Art. 28 Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen

Die vorliegenden Änderungen des aktuellen Artikels 17a DSG sollen nicht die

Voraussetzungen abschwächen, unter denen ein Bundesorgan vor Inkrafttreten eines Gesetzes im formellen Sinn im Rahmen eines Pilotversuchs Daten automatisiert bearbeiten kann. Es soll lediglich die Regelungsdichte reduziert werden. Denn seit dem Inkrafttreten dieser Norm haben die Bundesorgane nur selten darauf zurückgegriffen. Gewisse

Bestimmungen von Artikel 17a DSG können zudem in die künftigen Ausführungsverordnung aufgenommen werden.

Abgesehen davon, dass der Begriff «Persönlichkeitsprofile» durch «Profiling» ersetzt wird, stimmen die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 mit jenen von Artikel 17a Absatz