Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/8: Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der OKP; Teilrevision der KVV sowie der KLV · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Die meisten Organisationen betonen aber, dass komplementärmedizinische Leistungen die WZW-Kriterien erfüllen müssen und der WZW-Nachweis, sollten die Leistungen bestritten werden, nicht aufgeweicht werden dürfe. ChiroSuisse und Physioswiss stellen weitergehende Forderungen, während die Kantone Basel-Stadt und Zug, Curafutura und die Ärztegesellschaft des Kantons Bern Vorbehalte anmelden. Die FMH schliesslich schreibt in ihrer Stellungnahme, einige Fachgesellschaften würden der Neuregelung kritisch gegenüberstehen oder sie ablehnen.
3.2 Ablehnung des Entwurfs
Abgelehnt wird das Vorhaben von folgenden Organisationen:
- dem Kanton Appenzell Innerrhoden (AI)
- Santésuisse
- Groupe Mutuel
- H+ die Spitäler der Schweiz
- Verein der leitenden Spitalärzte der Schweiz
- Ärztegesellschaft des Kantons Genf
- Schweizerische Volkspartei (SVP)
- Freisinnig-demokratische Partei (FDP – die Liberalen)
- Economiesuisse
- Centre Patronal
- zwei Einzelpersonen
Begründet wird die Ablehnung mit dem Hinweis auf die nicht nachgewiesene Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit; bei dieser Ausgangslage dürften ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen nicht dem Vertrauensprinzip unterstellt werden.
3.3 Verzicht auf inhaltliche Stellungnahme
Der Kanton Uri und der Schweizerische Städteverband verzichten auf eine Stellungnahme.
3.4 Zusammenfassung der Stellungnahmen
3.4.1 Allgemein
Die meisten befürwortenden Organisationen betonen, dass komplementärmedizinische Leistungen die WZW-Kriterien erfüllen müssen, und dass der WZW-Nachweis, sollten die Leistungen bestritten werden, nicht aufgeweicht werden dürfe. Mehrere Organisationen erwarten von den für die praktische Umsetzung Verantwortlichen, dass die Entwicklung von Mehrkosten verhindert wird.
Weitergehende Forderungen:
ChiroSuisse und Physioswiss verlangen, dass auch komplementärmedizinische Leistungen, die von ihren Berufsgruppen erbracht werden, in die Leistungspflicht aufgenommen werden. PharmaSuisse bemängelt, dass die komplementärmedizinischen Arzneimittel nicht Gegenstand der Verordnungsänderung sind, und schlägt die Erweiterung der Leistungspflicht auf Leistungen weiterer, nicht näher genannter Leistungserbringer vor.
Vorbehalte:
Die Kantone Basel-Stadt und Zug stehen dem Vorhaben zwar grundsätzlich positiv gegenüber. Der Kanton Basel-Stadt hält aber (nicht näher ausgeführte) Auflagen für den Wechsel der komplementärmedizinischen Leistungen unter das Vertrauensprinzip für notwendig, und nach Ansicht des Kantons Zug wäre zur Umsetzung des Vorhabens eine Anpassung auf Gesetzesstufe erforderlich.