Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/8: Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der OKP; Teilrevision der KVV sowie der KLV · 15 Seiten

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Für Curafutura gilt es, den Volkswillen, der in der Abstimmung zum neuen Ver- Curafutura fassungsartikel 118a zum Ausdruck gebracht wurde, umzusetzen und zu res-

pektieren. Die Neuregelung wird begrüsst, es werden aber einige Detail-Korrek-

turen bzw. Forderungen im Hinblick auf deren konkrete Umsetzung angebracht:

Anwendungs- und Forschungstradition alleine genügen nicht, und die Beweis-

last für die Auslösung eins Prüfverfahrens darf nicht umgekehrt werden.

Die Patientenorganisation Anthrosana schliesst sich der Stellungnahme des Anthrosana Dakomed an.

Der DVSP unterstützt die Neuregelung. Er betont, dass diese Revision die An- DVSP wendung der WZW-Kriterien auf die Komplementärmedizin ermögliche, mittels

Vorgabe von minimalen Anforderungen an die Weiterbildung die Qualität der

Leistungen sichere, und den Ausschluss von bestimmten Leistungen oder an-

derer Fachrichtungen erlaube.

4.2 Ablehnung

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Landamman und Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden leh- AI

nen die Verordnungsänderung ab. Es sei problematisch, auf den Wirksamkeits-

nachweis zu verzichten. Die Regelung könne zu einer allgemeinen Kostenstei-

gerung und Ausweitung der Leistungspflicht auf zweifelhafte komplementärme-

dizinische Behandlungen führen. Die aktuelle Befristung sei zu verlängern und

die Evaluation zum WZW-Nachweis sei voranzutreiben.

Die Schweizerische Volkspartei (SVP) lehnt die vorgeschlagenen Verordnungs- SVP änderungen ab. Die Komplementärmedizin entzieht sich einer Bewertung auf

der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die WZW-Kriterien dür-

fen nicht aufgeweicht werden, aufgrund des Nichtnachweises der Wirksamkeit

sind die Methoden von der Leistungspflicht auszuschliessen.

Die FDP die Liberalen lehnt die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen ab. FDP Der Verfassungsartikel solle zwar umgesetzt werden, dabei dürften aber die

WZW-Kriterien nicht aufgeweicht werden. Ausnahmeregelungen müssten im

Gesetz, nicht auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.

Der Verband der Leitenden Spitalärzte der Schweiz spricht sich gegen eine Un- VLSS terstellung der komplementärmedizinischen Fachrichtungen unter das Vertrau-

ensprinzip aus und findet, wie die Ärztegesellschaft des Kantons Bern, die wis-

senschaftlich begründeten Zweifel als Hürde und Voraussetzung für ein Prüfver-

fahren völlig verfehlt

H+ die Spitäler der Schweiz lehnt die Neuregelung ab; sie steht zwar hinter der H+

Umsetzung des Verfassungsartikels 118a, erachtet es aber als stossende Un-

gleichbehandlung, wenn komplementärmedizinische Leistungen Sonderregeln

im Hinblick auf die Leistungspflicht erhalten sollen.

Nach Auffassung der Ärztegesellschaft des Kantons Genf erfüllen die komple- AMG, Ärztementärmedizinischen Leistungen die WZW-Kriterien gemäss KVG nicht und gesellschaft führen zu Mehrkosten für die Versicherung. Diese Fachrichtungen seien des- des Kantons halb aus der OKP-Leistungspflicht herauszunehmen, und auf die Volksabstim- Genf mung sei zurückzukommen.

Das Centre Patronal tritt nicht auf die vorgeschlagenen Verordnungsänderun- Centre Patgen ein, hauptsächlich weil diese Leistungen einem völlig anderen Behand- ronal lungsansatz entsprächen als die wissenschaftliche Medizin, weil es für diese

Behandlungen persönliche Optionen und individuelle Wahlmöglichkeiten gebe

und weil ihre Beurteilung nach den gesetzlichen Vorgaben offensichtlich nicht

möglich sei. Somit bestehe kein Grund für deren Übernahme im KVG. Vielmehr