Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/8: Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der OKP; Teilrevision der KVV sowie der KLV · 15 Seiten
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4.4 Bemerkungen zum neuen Artikel 35a KVV
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Sollte an der Einführung von Artikel 35a festgehalten werden, wird beantragt, BS
anstelle von «wissenschaftlicher Evidenz» von «im Bereich der Komplementär-
medizin anerkannte wissenschaftliche Methoden» zu sprechen.
Eine Definition des Begriffs der Komplementärmedizin fehlt, was die SGAIM be- SGAIM dauert. Die Kriterien in Artikel 35a müssen zwingend kumulativ erfüllt sein, mit
Schwergewicht auf dem Nachweis der Wirksamkeit; eine stärkere Gewichtung
der ärztlichen Erfahrung sei nicht angebracht.
Der Begriff «ärztliche Erfahrung» sei zu ersetzen durch «medizinische Erfah- Pharrung», damit er auch die Pharmazie beinhalte. maSuisse
Artikel 35a Buchstabe a darf zwingend nur in Kombination mit Buchstaben b Curafutura und c gelten (mit anderen Worten: Die Buchstaben a, b und c müssen kumulativ
gelten)
Das Kriterium Anwendungstradition könnte sich als innovationshemmend her- Santésuisse ausstellen. Im internationalen Kontext beziehe sich der Begriff «Komplementär-
medizin» nicht ausschliesslich auf die vier Fachrichtungen, auf die die Neurege-
lung primär ausgerichtet ist.
4.5 Bemerkungen zum neuen Artikel 4b KLV
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In der französischen Fassung «médecine traditionelle chinoise» ersetzen durch VD
«pharmacothérapie chinoise».
Absätze 1-5 von Artikel 4b sind wie folgt zu ergänzen: ChiroSuisse «…sofern der Arzt oder die Ärztin, der Chiropraktor oder die Chiropraktorin
über einen Fähigkeitsausweis verfügt, der vom SIWF… respektive der Schweizerischen Akademie für Chiropraktik anerkannt ist.»
«Ärztinnen und Ärzte» ersetzen durch «Leistungserbringer». Phar-
maSuisse
4.6 Bemerkungen zu den Prozessbeschreibungen
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Der Verband der Leitenden Spitalärzte der Schweiz fordert, dass ein Prüfverfah- VLSS ren auch ohne wissenschaftlich begründete Zweifel beantragt werden kann.
Die Ärztegesellschaft des Kantons Bern fordert, dass ein Prüfverfahren auch Ärztegesellohne wissenschaftlich begründete Zweifel beantragt werden kann. schaft des
Kantons Bern Weiterbildungsgänge sollen ausschliesslich vom SIWF bzw. der FMH anerkannt SGAIM werden dürfen; eine Ausweitung auf andere Institutionen sei nicht sinnvoll.
Die WZW-Prüfung von komplementärmedizinischen Leistungen müsse die glei-
chen Kriterien anwenden wie die Prüfung von konventionellen Leistungen.
Weiterbildungsgänge dürfen nur vom SIWF anerkannt werden. PULSUS