Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/8: Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der OKP; Teilrevision der KVV sowie der KLV · 15 Seiten

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Der Kanton Graubünden unterstützt die Neuregelung und hält die vorgesehene GR Umsetzung als sachdienlich und pragmatisch.

Der Kanton Aargau unterstützt die Neuregelung und hält die Umsetzung für AG sinnvoll und zweckmässig.

Der Kanton Thurgau stimmt der Vorlage zu. Mit den Teilrevisionen wird eine TG sachgerechte Umsetzung von Artikel 118a BV erreicht. Im Übrigen Verweis auf

Stellungnahme der GDK.

Aus Sicht des Kantons Tessin sind die fünf für die unbefristete Vergütung durch TI die OKP vorgeschlagenen Fachrichtungen diejenigen mit dem grössten Anse-

hen im komplementärmedizinischen Bereich. Weiter wird begrüsst, dass nur

ärztliche Behandlungen berücksichtigt werden. Der Vorlage wird damit insofern

zugestimmt, als sie einen guten Kompromiss zwischen der Umsetzung des vom

Volk angenommenen Verfassungsartikels einerseits und der Vermeidung einer

exzessiven Ausweitung des OKP-Leistungskatalogs mit entsprechenden Kos-

tenfolgen für die Versicherung und damit die Prämien andererseits darstellt. Der

Kanton Tessin wünscht, dass sich die Neuregelung maximal auf die Verlänge-

rung des heutigen Stands beschränkt und damit das Kostenneutralitätsprinzip in

jedem Fall eingehalten wird.

Nach Ansicht des Kantons Waadt werden mit den vorgeschlagenen Änderun- VD gen der Volkswille vom 17. Mai 2009 zur Komplementärmedizin und gleichzeitig

die Kriterien der OKP (WZW-Kriterien) respektiert. Die Beurteilungskriterien für

bisher nicht zugelassene Fachrichtungen seien zweck- und verhältnismässig,

insofern die Beurteilung klaren Regeln unterstellt sei.

Der Kanton Wallis begrüsst die Vorlage mit Verweis auf die Bedeutung der ein- VS geführten Prozesse und Kriterien, die eine Ausweitung der Vergütung auf wei-

tere komplementärmedizinische Leistungen verhindern, falls die WZW-Kriterien

nicht erfüllt sind.

Der Kanton Neuenburg begrüsst die Revision und schliesst sich der Stellung- NE nahme der GDK an.

Der Kanton Genf begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich, die GE der Notwendigkeit zur Berücksichtigung und Vergütung komplementärmedizini-

sche Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

wirksam und zweckmässig Rechnung tragen.

Der Kanton Jura schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. JU

Der Vorstand der GDK stimmt den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen GDK zu. Es trägt dem neuen Verfassungsartikel zur Komplementärmedizin (Art. 118a

BV) Rechnung. Gleichzeitig werden klare Regeln aufgestellt, um zu verhindern,

dass es zu einer beliebigen Ausweitung der Leistungspflicht der OKP auf in Be-

zug zu den WZW-Kriterien zweifelhaften komplementärmedizinischen Behand-

lungen kommt. Es wird keine Erhöhung der Kosten für die OKP erwartet.

Der Schweizerische Gewerbeverband (SGV) unterstützt die Neuregelung; er er- SGV wartet vom EDI, dass es dafür sorgt, dass keine Mehrkosten entstehen; es sei

dafür zu sorgen, dass komplementärmedizinische Leistungen nicht zusätzlich

zu ähnlich wirkenden schulmedizinischen Leistungen beansprucht werden.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund unterstützt die Neuregelung. SGB

Die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) stimmt den Verord- FMH nungsänderungen zu. Sie macht aber darauf aufmerksam, dass von Seiten der

Fachgesellschaften klar befürwortende, kritische und ablehnende Stellungnah-

men bei der FMH eingegangen seien.

Der Berufsverband Haus- und Kinderärzte Schweiz (MFE) unterstützt die Hal- MFE, Haustung des BAG, die Unterstellung der komplementärmedizinischen Fachrichtun- und Kindergen unter das Vertrauensprinzip zuzulassen, sofern die folgenden Vorausset- ärzte Schweiz zungen erfüllt sind: Beibehaltung der Anwendungs- und Forschungstradition

und Anwendung auf die einzelnen Behandlungstechniken; weiteres Streben

nach wissenschaftlicher Evidenz und ärztlicher Erfahrung sowie Weiterbildung.