Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/8: Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der OKP; Teilrevision der KVV sowie der KLV · 15 Seiten
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4 Stellungnahmen im Einzelnen
4.1 Zustimmung, zum Teil mit Vorbehalten
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Der Kanton Zürich unterstützt die Neuregelung und schliesst sich der Stellung- ZH nahme der GDK an.
Der Kanton Bern unterstützt die Neuregelung, hält die Umsetzung für zweck- BE mässig und rechnet nicht mit einer Kostenzunahme.
Der Kanton Luzern unterstützt die Neuregelung, hält die Umsetzung für zweck- LU mässig und rechnet nicht mit einer Kostenzunahme.
Der Kanton Schwyz unterstützt die Neuregelung, hält die Umsetzung für zweck- SZ mässig und rechnet nicht mit einer Kostenzunahme.
Der Kanton Obwalden unterstützt die Neuregelung und hält die Umsetzung für OW zweckmässig; er rechnet allenfalls mit Kostensteigerungen im Bereich TCM-
Arzneimittel. Der Widerspruch zwischen Volkswille und WZW-Vorgabe im KVG
werde auf pragmatische Weise gelöst.
Stellungnahme identisch mit derjenigen der GDK. NW
Der Kanton Glarus verzichtet auf eine Stellungnahme und schliesst sich der GL Stellungnahme der GDK an.
Der Kanton Zug begrüsst zwar die Änderung im Grundsatz, befürchtet aber, ZG dass die Komplementärmedizin nun weniger intensiv auf ihre Wirksamkeit hin
untersucht wird. Insbesondere macht der Kanton Zug aber darauf aufmerksam,
dass es nicht möglich sei, die Ziele des Revisionsvorhabens nur mittels einer
Verordnungsänderung zu erreichen, da die Auflage der nach wissenschaftlichen Methoden nachzuweisenden Wirksamkeit auf Gesetzesstufe vorgehe. Der Verordnungsgeber dürfe Gesetzesbestimmungen nicht auf dem Verordnungsweg
umstossen.
Der Kanton Freiburg begrüsst den Ansatz des EDI. Er sei sachdienlich und res- FR pektiere den klaren Volkswillen zur unbefristeten Vergütung komplementärmedizinischer Leistungen. Mit der vorgeschlagenen Lösung könne dieses Ziel er-
reicht und gleichzeitig eine potenzielle Ausweitung der OKP-Leistungspflicht auf den WZW-Kriterien nicht oder kaum genügende Behandlungen vermieden werden. Ausserdem sei nicht mit einer Kostenzunahme zu rechnen.
Der Kanton Solothurn unterstützt die Neuregelung, hält die Umsetzung für SO zweckmässig und rechnet nicht mit einer Kostenzunahme. Der Widerspruch
zwischen Volkswille und WZW-Vorgabe im KVG werde auf pragmatische Weise gelöst.
Der Kanton Basel-Stadt begrüsst zwar grundsätzlich die Absichten des EDI so- BS wie dessen Umsetzung; der Wechsel zum Vertrauensprinzip ohne zwingenden
Nachweis der Wirksamkeit sei aber mit Blick auf die generelle Kostenentwick-
lung irritierend und dürfe nur unter Auflagen erfolgen.
Der Kanton Basel-Land unterstützt die Verordnungsänderungen und schliesst BL sich der Stellungnahme der GDK an.
Der Kanton Schafhausen interstützt die Neuregelung und schliesst sich der SH Stellungnahme der GDK an
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden begrüsst die Neuregelung und vertritt die AR Ansicht, die vermehrte Inanspruchnahme von komplementärmedizinischen
Leistungen könne bestenfalls kostensenkend wirken.
Der Kanton St. Gallen unterstützt die Neuregelung, da Regeln aufgestellt wer- SG den, die die beliebige Ausweitung der OKP-Leistungspflicht auf zweifelhafte
komplementärmedizinische Behandlungen vermeiden.