Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/8: Neuregelung der Leistungspflicht ärztlicher komplementärmedizinischer Leistungen zu Lasten der OKP; Teilrevision der KVV sowie der KLV · 15 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Curafutura und die Ärztegesellschaft des Kantons Bern (welche beide der Vorlage zustimmen) kritisieren, dass für die Auslösung einer WZW-Prüfung wissenschaftlich belegte Zweifel an der Nicht-Erfüllung der WZW-Kriterien als Begründung vorgelegt werden müssen, dass also die Beweislast umgekehrt werde. Dieser Vorschlag wird auch von Santésuisse und der Vereinigung der leitenden Spitalärzte eingebracht, die im Übrigen das Vorhaben ablehnen.
Von den ablehnenden Organisationen gehen Santésuisse und die Groupe Mutuel davon aus, dass der Wechsel von der provisorischen in die definitive Leistungspflicht zu Mehrkosten führen wird, bedingt durch die steigende Nachfrage.
3.4.2 Bemerkungen zum neuen Artikel 35a KVV
Curafutura und die Schweizerische Gesellschaft für Allgemeine Innere Medizin verlangen, dass die Kriterien in Artikel 35a kumulativ erfüllt sein müssen, und schlagen vor, sie mit und zu verknüpfen.
PharmaSuisse beantragt, dass der Begriff «ärztliche Erfahrung» durch «medizinische Erfahrung» ersetzt wird, dies im Hinblick auf eine Erweiterung der Leistungspflicht auf nichtärztliche Leistungserbringer mit spezieller Weiterbildung.
Der Kanton Basel-Stadt schlägt im Hinblick auf eine widerspruchsfreie Terminologie vor, dass das Kriterium b. wie folgt lautet: das Basieren der Leistungen auf im Bereich der Komple-
mentärmedizin anerkannten wissenschaftliche Methoden und ärztlicher Erfahrung (oder
sinngemäss).
3.4.3 Bemerkungen zum neuen Artikel 4b KLV
Der Kanton Waadt macht auf einen Fehler in der französischen Version aufmerksam: «Arzneimitteltherapie der traditionellen chinesischen Medizin (TCM)» wurde mit «médecine traditionnelle chinoise» übersetzt. Richtig müsste es heissen: «pharmacothérapie de la médecine traditionelle chinoise».
ChiroSuisse beantragt, dass in den Absätzen 1-5 auch die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren erwähnt werden: «…sofern der Arzt oder die Ärztin, der Chiropraktor oder die Chiropraktorin über einen Fähigkeitsausweis verfügt, der vom SIWF … respektive der Schweizerischen Akademie für Chiropraktik anerkannt ist.»
PharmaSuisse beantragt, dass in den Absätzen 1–5 nicht von Ärztinnen und Ärzten, sondern von Leistungserbringern gesprochen wird.
3.4.4 Bemerkungen zu den Prozessbeschreibungen
Curafutura, Santésuisse, die Vereinigung der Leitenden Spitalärzte der Schweiz und die Ärztegesellschaft des Kantons Bern bemängeln, dass Begehren um Abklärungen von Fachrichtungen oder einzelnen Leistungen mit «wissenschaftlich begründeten Zweifeln an der Nichterfüllung der WZW-Kriterien» dokumentiert werden müssen. Dadurch würde die Beweislast umgekehrt. Sie beantragen eine Streichung der entsprechenden Auflage.
Die Schweizerische Gesellschaft für Allgemeine und Innere Medizin und die Vereinigung PUL-SUS beantragen, dass nur das Schweizerische Institut für Weiter- und Fortbildung (SIWF) komplementärmedizinische Weiterbildungsgänge anerkennen dürfe.