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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 15 Seiten

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Anhang 8a (Art. 14 Abs. 2 Bst. c)

Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3

1Das Gesuch um Zulassung für den Parallelhandel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 1 muss folgende Informationen enthalten:

...

3Das Gesuch um Zulassung für den Parallelhandel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 2 muss die Bezeichnung des Biozidprodukts und die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben d–i enthalten. Die Anmeldestelle kann von der Gesuchstellerin zusätzliche Unterlagen zum Nachweis der Identität des Biozidproduktes mit dem Referenzprodukt verlangen.