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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 15 Seiten
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4Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die Entsprechungen nach Anhang 3 Ziffern 1 und 2.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a und 2
1Die Zulassung gilt:
a. für ein einziges Biozidprodukt:
1. in einer bestimmten Zusammensetzung,
2. mit einem oder mehreren Handelsnamen,
3. für bestimmte Verwendungszwecke,
4. bestimmter Herstellerinnen;
2Die Zulassung kann nur einer bestimmten Person gewährt werden.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3, Bst. b und Bst. j Ziff. 1 und 2
1Für Biozidprodukte gibt es folgende Zulassungsarten:
a. die Zulassung ZL aufgrund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts: für Biozidprodukte, die:
2. im Übrigen ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in der Liste nach Anhang 1 aufgeführt sind, oder
3. ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang 1 aufgeführt, aber für das vereinfachte Zulassungsverfahren nach Artikel 25 Bst. c und d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht geeignet sind;
b. die Zulassung ZnL aufgrund einer umfassenden Beurteilung des Biozidprodukts und seiner Wirkstoffe: für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirkstoff enthalten, der weder in der Liste nach Anhang 1 noch in der Liste nach Anhang 2 noch in der Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1062/20142 (Liste der notifizierten Wirkstoffe) aufgeführt ist;
j. die Zulassung für den Parallelhandel: für Biozidprodukte:
1. die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat zugelassen und mit einem Biozidprodukt identisch sind, das in der Schweiz im Sinne der Zulassung ZL oder der Anerkennung zugelassen ist, oder
2. die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach den nationalen Bestimmungen in Verkehr gebracht und mit einem Biozidprodukt identisch sind, das in der Schweiz im Sinne der Zulassung ZN oder ZB zugelassen ist.
2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. Aug. 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1