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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 15 Seiten

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d. andere Unterlagen: nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.

2Aufgehoben

Art. 22 Abs. 1

1Wird ein notifizierter Wirkstoff von der Europäischen Kommission genehmigt oder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/201210 aufgenommen und wird die Aufnahme dieses notifizierten Wirkstoffs in der Liste nach Anhang 1 oder 2 veröffentlicht, so teilt die Anmeldestelle dies der Inhaberin einer Zulassung ZN oder ZB eines Biozidprodukts mit diesem Wirkstoff unverzüglich mit, wenn es sich dabei um den letzten im Biozidprodukt enthaltenen notifizierten Wirkstoff handelt.

Art. 25 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 26 Abs. 8bis

8bisDie Anmeldestelle kann eine Zulassung Z oder Z verlängern, wenn sich die Be-

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urteilung eines Gesuchs nach Art. 22 Abs. 2 Bst. c-e in der EU verzögert.

Gliederungstitel vor Artikel 26a

4a Abschnitt: Abverkaufsfristen bei Änderung, Widerruf, Ablauf der Geltungsdauer oder Verlängerung einer Zulassung

Art. 26a Abverkaufsfristen

1Wird eine Zulassung von der Anmeldestelle widerrufen oder nicht verlängert oder ist die Geltungsdauer einer Zulassung abgelaufen, so kann das Biozidprodukt noch während höchstens 180 Tagen in Verkehr gebracht und höchstens weiteren 180 Tagen an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

2Wird eine Zulassung geändert, so kann das Biozidprodukt während der Fristen nach Absatz 1 noch mit der bisherigen Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

3Die Anmeldestelle kann, wenn unannehmbare Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt zu erwarten sind, von der Gewährung einer Abverkaufsfrist absehen.

Art. 29 Sachüberschrift und Abs. 1

Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren

1Für die Voranfragepflicht der Gesuchstellerin zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren gilt Artikel 31 Absatz 2 ChemV sinngemäss; wo in der ChemV von der Anmeldung von Stoffen die Rede ist, ist darunter für diese Verordnung die Zulassung

10 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.