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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 15 Seiten

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Anhang 3 (Art. 2 Abs. 4, 9 Abs. 2)

Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht

Anhang 3 Verweis auf Bestimmungen im Erlasskörper sowie Titel des Anhangs, Ziff. 1 Einleitungssatz und Kopfzeile in der Tabelle, Ziff. 2 Einleitungssatz und Kopfzeile in der Tabelle sowie Ziff. 3 und 4

1

Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in der Verordnung (EU) Nr. 528/201215, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen:

EU-Recht Schweizerisches Recht

...

2

Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:

EU-Recht das schweizerische Recht

...

3

Für die korrekte Auslegung der Ausdrücke, die in den EU-Rechtsakten, auf die in der Liste nach Anhang 2 (Unionsliste genehmigter Wirkstoffe) verwiesen wird, genannt werden, gelten die folgenden Entsprechungen:

EU-Recht Schweizerisches Recht

a. Deutsche Ausdrücke:

15 Siehe Fussnote 12 zu Art. 1b