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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 15 Seiten

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2Für die korrekte Auslegung der EU-Rechtsakte, auf die in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe verwiesen wird, gelten die Entsprechungen nach Anhang 3 Ziffern 3 und 4.

3Wirkstoffe der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe, die nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als zu ersetzende Stoffe eingestuft sind, sind in Anhang 2 entsprechend bezeichnet.

4Für Wirkstoffe, die Nanomaterialien enthalten, gilt Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sinngemäss.

5Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF eine Liste der Wirkstoffe, die im Rahmen einer Zulassung ZnL eingesetzt werden dürfen, mit deren Verwendungszwecken.

Art. 10 Anpassung der Wirkstofflisten

Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU an:

a. die Anhänge 1–3;

b. den Verweis in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b auf die Liste der notifizierten Wirkstoffe.

Art. 11d Biozidprodukte zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit

Ein Biozidprodukt wird für das Inverkehrbringen zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit nicht zugelassen, wenn es:

a. Eigenschaften gemäss den Kriterien nach der EU-CLP-Verordnung4 aufweist und entsprechend eine der folgenden Einstufungen aufweist:

1. akute orale Toxizität der Kategorie 1, 2 oder 3,

2. akute dermale Toxizität der Kategorie 1, 2 oder 3,

3. akute inhalative Toxizität (Gas und Staub/Nebel) der Kategorie 1, 2 oder 3,

4. akute inhalative Toxizität (Dampf) der Kategorie 1 oder 2,

5. spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 bei einmaliger oder wiederholter Exposition,

6. karzinogen der Kategorie 1A oder 1B,

7. mutagen der Kategorie 1A oder 1B,

8. reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B;

b. aus einem Stoff besteht, einen Stoff enthält oder einen Stoff erzeugt, der Eigenschaften gemäss den Kriterien «PBT» oder «vPvB» nach Anhang XIII der EU-REACH-Verordnung5 aufweist;

4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2

5 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)