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Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 15 Seiten
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c. endokrinschädigende Eigenschaften gemäss den in der delegierten Verordnung EU Nr6. .../... festgelegten Kriterien aufweist; oder
d. entwicklungsneurotoxische oder -immunotoxische Auswirkungen hat.
Art. 13 Abs. 2
2Artikel 11d ist anwendbar.
Art. 13a Abs. 1bisund 3
1bisFür ein Biozidprodukt, das in einem Ursprungsstaat mit einem notifizierten Wirkstoff nach den dortigen nationalen Bestimmungen in Verkehr gebracht ist, erteilt die Anmeldestelle auf entsprechendes Gesuch eine Zulassung für den Parallelhandel, wenn die Gesuchstellerin nachweisen kann, dass das Biozidprodukt mit einem Referenzprodukt identisch ist.
3Die Zulassung für den Parallelhandel enthält dieselben Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendungen wie die Zulassung des Referenzprodukts.
Art. 17 Abs. 1 und 2
1Die Beurteilungsstellen bewerten die Unterlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich wie folgt:
a. Unterlagen für Zulassungen ZL, ZnL und vereinfachte Zulassungen sowie für Anerkennungen: nach den Grundsätzen des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 528/20127;
b. Unterlagen für die Beurteilung von Unionszulassungen, Änderungen oder Verlängerungen einer Unionszulassung, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag bei der Anmeldestelle eingereicht werden: nach den Grundsätzen der Artikel 43-46 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sowie der Durchführungsrechtsakte (EU) Nr. 354/20138;
c. Unterlagen für die Beurteilung eines Wirkstoffs, die gestützt auf einen völkerrechtlichen Vertrag bei der Anmeldestelle eingereicht werden: nach den Grundsätzen der Kapitel II und III der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sowie der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/20149;
Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/xxx, ABl. L xy vom dd.mm.jjjj, S. pp
6 noch nicht publiziert
7 Siehe Fussnote zu Art. 1b Abs. 3.
8 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten, ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4
9 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 294 vom 10.10.2014, S. 1