Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
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Die EU hat in der vorstehend schon erwähnten eIDAS-Verordnung diese Entwicklung
schliesslich nachvollzogen und akzeptiert für die gegenseitige Anerkennung neben den vom Staat herausgegebenen E-ID auch staatlich anerkannte, von der Privatwirtschaft betriebene E-ID-Systeme.
1.5.4 Folgerungen für die Schweiz
Wenn staatliche Systeme auf eine feste Verbindung der E-ID mit einem konventionellen Ausweis setzen, beispielsweise mittels Chip auf der IDK, können sie mit der Entwicklung der Technologien nur sehr schwer und mit kostspieligen Anpassungen mithalten. Ausgehend von den Erfahrungen in den Nachbarländern drängt sich deshalb für die Schweiz eine andere Lösung auf. Diese entlastet den Staat von dieser technologischen Dynamik und den damit verbundenen hohen Kosten. Gleichzeitig bietet sie der Privatwirtschaft den nötigen Raum für flexible und ihren Bedürfnissen angepassten Lösungen. Die Rolle des Staates wird dabei auf das notwendige Minimum der Bereitstellung einer Vertrauensbasis beschränkt.
Ein Vergleich des im Gesetzesentwurf umgesetzten Konzepts für die Anerkennung elektronischer Identifizierungseinheiten mit den Entwicklungen, Erfahrungen und aktuellen Überlegungen im internationalen Umfeld ergibt folgendes Bild:
- Die Schweiz hat die Lehren aus den Erfahrungen der letzten fünfzehn Jahre gezogen
und geht mit ihrem Konzept einer anerkannten E-ID einen neuen Weg, der von verschiedenen Stellen als wegweisend beurteilt wird.
- Das schweizerische Konzept ist grundsätzlich EU-, bzw. eIDAS-konform.
- Das schweizerische Konzept berücksichtigt die aktuellsten theoretischen und techni-
schen Grundlagen für ein Identitätsmanagement in digitalen Ökosystemen, z. B. diejenige von NIST.
- Das schweizerische Konzept ist sehr flexibel und kann durch die ausreichende Flexibilität
auch einschneidende technologische und ökonomische Entwicklungen nachvollziehen.
1.5.5 eIDAS und Anforderungen für eIDAS-Kompatibilität
Ist schon für den klassischen Ausweis mit sichtbaren Daten die internationale Verwendbarkeit als Reisedokument und zur Identifizierung im Ausland wichtig, so trifft dies erst recht für die E-ID zu. Selbst wenn eine E-ID vorläufig nicht als Reisedokument dient, wird sie als Online-Ausweis im von Natur aus grenzenlosen Internet eingesetzt. Für die EU, die sich der Realisierung eines schrankenlosen einheitlichen europäischen Binnenmarktes verpflichtet hat, ist dieses Anliegen besonders wichtig.
Am 23. Juli 2014 hat die EU die eIDAS-Verordnung erlassen. Nebst der Regelung und Zertifizierung der Anbieter der elektronischen Signatur und weiterer Vertrauensdienste enthält die Verordnung als neues Thema die Notifikation und damit verbunden die gegenseitige Anerkennung von nationalen Systemen für die elektronische Identifizierung. Alle Mitgliedstaaten werden verpflichtet, überall dort, wo sie für den Zugang zu Behördendiensten eine E-ID verlangen, auch jede ausländische E-ID aus jedem notifizierten System zuzulassen (Art.6 eIDAS-Verordnung). Diese Verpflichtung gilt selbst für einen Mitgliedstaat, der selbst kein notifiziertes E-ID-System besitzt.
Welche Anforderungen sind an ein schweizerisches E-ID-System zu stellen, wenn dieses konform zur eIDAS-Verordnung sein soll, damit es später gegebenenfalls notifiziert werden könnte? Selbstverständlich gibt es für die Schweiz keine rechtliche Verbindlichkeit zur Über-