Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

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der Verdacht auf Missbrauch einer E-ID.

1.8.5 4. Abschnitt: Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten

Artikel 15 Vereinbarung mit IdP

Jede Betreiberin von e-ID-verwendenden Diensten hat ein Vertragsverhältnis mit mindestens einem IdP. In diesem Vertrag werden zumindest das anwendbare Sicherheitsniveau und die anwendbaren technischen und organisatorischen Prozesse geregelt.

Artikel 16 Behörden als Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten

Behörden als Betreiberin von E-ID-verwendenden Diensten dürfen für die Benutzung ihrer Dienste nur dann eine elektronische Identifizierung verlangen, wenn diese im konkreten Fall notwendig ist. Wird aber eine elektronische Identifizierung vorgeschrieben, müssen auch Behörden von Kantonen und Gemeinden alle anerkannten E-ID auf dem entsprechenden Sicherheitsniveau akzeptieren, soweit sie Bundesrecht vollziehen. Dies schliesst nicht aus,

dass heute eingesetzte elektronische Identifizierungsmittel weiterhin verwendet werden können.

Diese Bestimmung unterstreicht die Bedeutung und bundesinterne Akzeptanz einer staatlich anerkannten E-ID, wie sie sowohl in der Strategie „Digitale Schweiz“ als auch der E-Govern- ment Strategie des Bundesrates definiert ist (vgl. Ziffer 3). Nicht zuletzt sollen so die vom Bund für die E-ID zu tätigenden Investitionen geschützt und eine breite Basis für die Anwendung der E-ID bei E-Government-Prozessen geschaffen werden. Davon profitieren nicht nur Bund, Kantone und Gemeinden, welche mit einer staatlich anerkannten E-ID Kosten einsparen können, sondern auch alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz.

1.8.6 5. Abschnitt: Anbieterinnen von Identitätsdienstleistungen (IdP)

Artikel 17 Pflichten

Absatz 1

Buchstabe a

Der IdP betreibt mindestens ein E-ID-System. Ein IdP kann mehrere E-ID-Systeme verschiedener Sicherheitsniveaus anbieten und diese anerkennen lassen, muss aber nicht. Die Sicherheit der Betriebsumgebung ist Teil der organisatorischen und technischen Anerkennungsvoraussetzungen, die auf Verordnungs- oder Weisungsebene geregelt werden.

Buchstabe b

Der IdP ist im Ausstellungsprozess für die richtige Zuordnung der E-ID zu den Personenidentifizierungsdaten und die korrekte Bindung und Auslieferung der E-ID an die natürliche Person zuständig. Dies geschieht in drei Schritten und kann je nach Sicherheitsniveau unterschiedlich ausgestaltet sein:

1. Der IdP ordnet die von der Identitätsstelle übermittelten Personenidentifizierungsdaten

(Art. 7 VE) mit der E-ID-Registrierungsnummer eindeutig der E-ID mit dem zugehörigen Authentifikationsmittel zu, das die Inhaberin oder den Inhaber authentifiziert. Zumindest auf höheren Sicherheitsniveaus ist das Authentifikationsmittel meist direkt in eine Trägereinheit integriert (z. B. Chip auf Karte oder SIM-App in Mobiltelefon).

2. Er stellt sicher, dass die E-ID der identifizierten natürlichen Person zugeordnet ist (z. B.

die übrigen Daten auf dem Chip zur identifizierten Person gehören, bzw. das Mobiltelefon-Abonnement auf diesen Namen läuft).