Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

3. Er sorgt dafür, dass die E-ID dieser Person zukommt (z. B. durch briefliche Zustellung mit

Empfangsbestätigung oder bei der persönlichen Vorsprache vor Ort oder auch im Rahmen einer sicheren Online Verbindung wobei das Authentifikationsmittel an die richtige Person gebunden werden muss).

Buchstabe c

Die technische Entwicklung im Bereich der sicheren Übermittlung schreitet schnell voran. Deshalb wird im Gesetz die Überprüfung der Gültigkeit aller E-ID mit einem gebräuchlichen Verfahren vorgeschrieben, was der Formulierung im revidierten ZertES entspricht. Als gebräuchliches Verfahren gelten derzeit elektronische Listen. So kann die Identitätsstelle beispielsweise eine Liste mit vorübergehend oder dauerhaft für den Bezug oder den Einsatz einer E-ID ungültigen E-ID-Registrierungsnummern führen und publizieren. Dies kann insbesondere bei Verschollenerklärung oder Tod einer Person, allenfalls auch bei Beendigung der Aufenthaltsbewilligung für Ausländerinnen und Ausländer der Fall sein. Der IdP hat die Pflicht, diese Liste der gesperrten oder widerrufenen E-ID-Registrierungsnummern regelmässig zu konsultieren und mit seinem gebräuchlichen Verfahren abzugleichen.

Buchstabe d

Der IdP ist verpflichtet, aktiv die neuesten Sicherheitsanforderungen abzufragen und zu überprüfen, ob die von ihm betriebenen Systeme sie einhalten.

Buchstabe e

Die Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten führt zu mehr Sicherheit. Die Periodizität ist je nach Sicherheitsniveau unterschiedlich und wird in Artikel 8 Absatz 1 festgelegt.

Buchstabe f

Sollen beim Einsatz einer E-ID Personenidentifizierungsdaten übermittelt werden (typischerweise bei der Registrierung bei einem E-ID-verwendenden Dienst), muss der IdP das Einverständnis der Inhaberin oder des Inhabers einholen.

Ein Beispiel: Eine Inhaberin will in einem Online-Casino spielen. Dafür muss sie nachweisen, dass sie das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat. Dieses Casino hat eine Vereinbarung mit einem IdP. Die Inhaberin verfügt über eine E-ID, die auf dem Smartphone implementiert ist und gibt dies dem Casino bekannt. Das Casino kontaktiert online den IdP. Die Inhaberin erhält vom IdP eine Meldung auf ihr Smartphone mit der Frage, ob sie den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum diesem Casino übermitteln will. Sie bestätigt ihr Einverständnis und die freigegebenen Daten werden vom IdP an das Casino übermittelt. Damit verfügt das Casino über einen staatlich bestätigten Altersnachweis und darf die Inhaberin zum Online- Spiel zulassen, sofern keine anderen Ausschlussgründe vorliegen. Bei jedem weiteren Besuch genügt die einfache Anmeldung mit der E-ID.

Buchstabe g

Protokolldaten beim IdP über den Einsatz der E-ID sind nach einer Frist von sechs Monaten zu löschen. Durch diese Vorschrift nicht betroffen sind Protokoll-, Registrierungs- und Transaktionsdaten beim E-ID-verwendenden Dienst.

Absätze 2, 3 und 4

Der IdP stellt sicher, dass eine Störung im Gebrauch der E-ID oder der Verlust des Trägers gemeldet werden kann. Ob für diese Meldung eine telefonische Hotline eingerichtet oder per E-Mail oder über andere Kanäle kommuniziert wird, soll dem Markt überlassen werden.