Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 49 Seiten
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Unter Umständen merken Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten oder IdP vor der Inhaberin oder dem Inhaber, dass Gefahr des Missbrauchs der E-ID besteht (z. B. Anwendung an ungewöhnlichem Ort). Es könnte ebenfalls möglich sein, dass ein Dritter missbräuchlich versucht, eine E-ID zu sperren. Der IdP muss sich deshalb vor der Sperrung vergewissern, dass die Person, welche die Sperrung beantragt, dazu befugt ist.
Artikel 18 Interoperabilität
Interoperabilität zwischen den E-ID-Systemen ist eine wichtige Voraussetzung für die Verbreitung von E-ID. Deshalb wird hier festgehalten, dass IdP ihre E-ID-Systeme gegenseitig anerkennen. Dies wird ermöglicht durch technische Standards und definierte Schnittstellen, die auf dem Verordnungs- oder Weisungsweg erlassen werden.
Inhaberinnen und Inhaber sollten ihre E-ID bei allen E-ID-verwendenden Diensten einsetzen können, vorausgesetzt die E-ID erfüllt zumindest das geforderte Sicherheitsniveau. Dies soll unabhängig davon möglich sein, ob die Betreiberin von E-ID-verwendenden Diensten mit demjenigen IdP eine Vereinbarung hat, der die E-ID ausgestellt hat. Um dies zu erreichen, müssen die IdP ihre Identitätsdienstleistungen gegenseitig föderieren, ähnlich einem Kreditkartennetzwerk oder dem Roaming im Mobiltelefonie-Bereich. Dies kann entweder durch die Einhaltung von Interoperabilität Standards und Regeln, die durch alle IdP einzuhalten sind, oder durch eine Plattform realisiert werden, an den alle IdP angeschlossen sein müssten. Im zweiten Fall braucht es eine Organisation, die allenfalls durch Bund und Kantone im Rahmen des Identitätsverbunds Schweiz IDV aufgestellt werden könnte. Zu gegebener Zeit wird die geeignetste und wirtschaftlich günstigste Lösung gefunden werden, wobei den Interessierten aus Wirtschaft und Verwaltung ein Mitspracherecht einzuräumen ist.
1.8.7 6. Abschnitt: Schweizerische Stelle für elektronische Identität
Artikel 19 Organisation
Die Schweizerische Stelle für elektronische Identität (Identitätsstelle) wird im EJPD geführt. Der Bundesrat regelt die Organisation. Vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 1.4.1.
Artikel 20 Aufgaben und Pflichten
Absatz 1
Die Identitätsstelle ordnet die Personenidentifizierungsdaten einer E-ID-Registrierungs- nummer zu und übermittelt sie an den IdP. Der Umfang der übermittelten Personenidentifizierungsdaten variiert je nach Sicherheitsniveau (vgl. Art. 7 VE).
Absatz 2 und 3
Die Identitätsstelle führt ein Informationssystem, das Zugriff hat auf die Personenregister, die auf Bundesebene geführt werden und einen Abgleich mit diesen Registern durchführt. Es sind dies zum Zeitpunkt der Erarbeitung dieses Gesetzes:
a. das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG, SR 143.1) und Artikel 10 der Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG, SR 143.11);