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Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 10 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 21 Abs. 5

5Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmevollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmevollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.

Art. 25 Abs. 2 erster Satz

2Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. ...

Art. 28 Abs. 2 und 3 erster Satz

2Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruches erforderlich sind.

3Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. ...

Art. 32 Abs. 3

3Die Stellen nach Artikel 75a Absatz 1 geben sich gegenseitig diejenigen Daten bekannt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit notwendig sind.

Art. 37 Abs. 4 zweiter Satz

4... Sobald diese dazu in der Lage ist, muss sie die Kosten zurückerstatten, die vom Versicherungsträger für den unentgeltlichen Rechtsbeistand übernommen wurden.

Art. 43a Observation

1Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bildaufzeichnungen machen, wenn:

a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass diese Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht; und

b. die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

2Die versicherte Person darf nur observiert werden, wenn sie sich:

a. an einem allgemein zugänglichen Ort befindet; oder

b. an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.

1BBl …

2 SR 830.1

3 SR 0.142.112.681

201..–......