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Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 10 Seiten

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2. Bundesgesetz vom 19. Juni 19599 über die Invalidenversicherung

Art. 14bisKostenvergütung für stationäre Behandlungen

2Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG10 gilt für den Wohnkanton für die Beiträge, die dieser nach Absatz 1 geleistet hat.

Art. 57a Abs. 3

3Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Bei Verfügungen über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen (Art. 52a ATSG) beträgt die Frist 10 Tage.

Art. 59 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 66 erster Satz

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften des AHVG11 sinngemäss Anwendung auf die Bearbeitung von Personendaten, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. ...

Art. 66a Abs. 1 Bst. d

1Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG12 bekannt geben:

d. der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG13), wenn medizinische Daten zum Zweck der Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie von deren Weiterleitung ins Ausland aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nötig sind.

Art. 66b Abs. 2bisund 2ter

2bisDie Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Informationssystem zur Feststellung der aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Leistungen. Das Informationssystem dient der Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen durch die zuständigen IV-Stellen und AHV-Ausgleichskassen.

2terDas Informationssystem ist den IV-Stellen und den AHV-Ausgleichskassen durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz, das AHVG und zwischenstaatliche Vereinbarungen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Art. 69 Abs. 1biserster Satz

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. ...

Gliederungstitel vor Art. 80a

Vierter Teil:Internationale Koordination

Art. 80a Sachüberschrift

Verhältnis zum europäischen Recht

Einfügen vor dem Gliederungstitel des fünften Teils

Art. 80b Internationale Verträge

Die Bundesversammlung ist befugt, internationale Verträge zur Koordination dieses Gesetzes mit der entsprechenden Gesetzgebung eines anderen Staates mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen. Diese Verträge können die folgenden Bereiche regeln:

a. Gleichbehandlung;

b. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

c. Zusammenrechnung aller nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für die Berechnung der Leistungen;

d. Zahlung der Leistungen an Vertragsstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben;

e. Rückerstattung der Kosten für Leistungen bei Krankheit und Unfall;

f. Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

9 SR 831.20

10 SR 830.1

11 SR 831.10

12 SR 830.1

13 SR 831.10