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Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 10 Seiten

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b. die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;

Art. 72 Abs. 3 zweiter Satz

3… Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 73 Abs. 2

2Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1, 2 oder 4 gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.

Art. 74 Abs. 2 Bst. c und h

2Leistungen gleicher Art sind namentlich:

c. Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Leistungen, die die Reduktion der Altersrenten aufgrund von Beitragslücken kompensieren;

h. Kosten für berufliche Abklärungen und medizinische Gutachten sowie Abklärungskosten.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 6. Kapitels

Art. 75a Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen

1Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die damit beauftragt sind, für die einzelnen Sozialversicherungen die Aufgaben, insbesondere als zuständige Behörde, Verbindungsstelle und zuständiger Träger, gemäss den Erlassen in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II des Freizügigkeitsabkommen6 und gemäss anderen internationalen Abkommen über die soziale Sicherheit wahrzunehmen.

2Er bestimmt die Stellen, die für die Erstellung und den Betrieb der Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustausches mit dem Ausland verantwortlich sind, insbesondere für die nötigen elektronischen Zugangsstellen. Diese Stellen übernehmen auch die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstellen zwischen dem nationalen und dem internationalen Datenaustauschsystem. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dürfen sie den Stellen nach Absatz 1 Zugriff auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Daten mittels Abrufverfahren gewähren. Der Bundesrat kann vorsehen, dass sich die Benutzer der elektronischen Zugangsstellen an deren Entwicklungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten beteiligen müssen.

3Der Bundesrat kann die Stellen nach Absatz 1 verpflichten, Informationssysteme zu verwenden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Freizügigkeitsabkommens sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit entwickelt wurden. Er kann zudem vorsehen, dass sich diejenigen Stellen, die ein solches Informationssystem benutzen, an den Entwicklungs-, Betriebs- und Unterhaltskosten des Informationssystems beteiligen müssen.

Art. 83 Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … beim kantonalen Versicherungsgericht hängige Beschwerden gilt das bisherige Recht.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6 SR 0.142.112.681