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Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 10 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts AS ..

3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200614 über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 27

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 32

5. Kapitel: Internationale Koordination

Art. 32 Sachüberschrift

Verhältnis zum europäischen Recht

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels

Art. 32a Internationale Verträge

Die Bundesversammlung ist befugt, internationale Verträge zur Koordination dieses Gesetzes mit der entsprechenden Gesetzgebung eines anderen Staates mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen. Diese Verträge können die folgenden Bereiche regeln:

a. Gleichbehandlung;

b. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

c. Zusammenrechnung aller nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für die Berechnung der Leistungen;

d. Zahlung der Leistungen an Vertragsstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben;

e. Rückerstattung der Kosten für Leistungen bei Krankheit und Unfall;

f. Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198215 über die berufliche Alters-Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels

Art. 26b Vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung

Die Vorsorgeeinrichtung stellt ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis darüber erhält, dass die IV-Stelle gestützt auf Artikel 52a ATSG16 die vorsorgliche Einstellung der Zahlung der Invalidenrente verfügt hat, die Ausrichtung der Invalidenrente ebenfalls vorsorglich ein.

Art. 35a Abs. 2 erster Satz

2Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

Gliederungstitel vor Art. 89a

Siebter Teil: Internationale Koordination

Art. 89e Internationale Verträge

Die Bundesversammlung ist befugt, internationale Verträge zur Koordination dieses Gesetzes mit der entsprechenden Gesetzgebung eines anderen Staates mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen. Diese Verträge können die folgenden Bereiche regeln:

a. Gleichbehandlung;

b. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

c. Zusammenrechnung aller nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für die Berechnung der Leistungen;

d. Zahlung der Leistungen an Vertragsstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben;

e. Rückerstattung der Kosten für Leistungen bei Krankheit und Unfall;

f. Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

Art. 89f Anwendbarkeit des ATSG

Die Artikel 32 Absatz 3 und 75a ATSG17 sind auf die berufliche Vorsorge anwendbar.

14 SR 831.30

15 SR 831.40

16 SR 830.1