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Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 10 Seiten
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5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199318
Gliederungstitel vor Art. 25b
8. Abschnitt: Internationale Koordination
Art. 25g Anwendbarkeit des ATSG
Die Artikel 32 Absatz 3 und 75a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200019 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbar.
Art. 25h Internationale Verträge
Die Bundesversammlung ist befugt, internationale Verträge zur Koordination dieses Gesetzes mit der entsprechenden Gesetzgebung eines anderen Staates mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen. Diese Verträge können die folgenden Bereiche regeln:
a. Gleichbehandlung;
b. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c. Zusammenrechnung aller nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für die Berechnung der Leistungen;
d. Zahlung der Leistungen an Vertragsstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben;
e. Rückerstattung der Kosten für Leistungen bei Krankheit und Unfall;
f. Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
6. Bundesgesetz vom 18. März 199420 über die Krankenversicherung
Art. 82 Bst. a
In Abweichung von Artikel 33 ATSG21 geben die Versicherer den zuständigen Behörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für:
a. die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 79a.
Gliederungstitel vor Art. 95a
6. Titel:Internationale Koordination
Art. 95a Sachüberschrift
Verhältnis zum europäischen Recht
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Titels
Art. 95b Internationale Verträge
Die Bundesversammlung ist befugt, internationale Verträge zur Koordination dieses Gesetzes mit der entsprechenden Gesetzgebung eines anderen Staates mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen. Diese Verträge können die folgenden Bereiche regeln:
a. Gleichbehandlung;
b. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c. Zusammenrechnung aller nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für die Berechnung der Leistungen;
d. Zahlung der Leistungen an Vertragsstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben;
e. Rückerstattung der Kosten für Leistungen bei Krankheit und Unfall;
f. Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
17 SR 830.1
18 SR 831.42
19 SR 830.1
20 SR 832.10
21 SR 830.1