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Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 10 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts AS ..
3Eine Observation darf an höchstens 20 Tagen innerhalb von drei Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden.
4Der Versicherungsträger kann Spezialistinnen und Spezialisten mit der Observation beauftragen.
5Spätestens vor Erlass der Verfügung über die Leistung informiert der Versicherungsträger die betroffene Person über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation.
6Konnten die Anhaltspunkte nach Absatz 1 Buchstabe a durch die Observation nicht bestätigt werden, so erlässt der Versicherungsträger eine Verfügung über den Grund, die Art und die Dauer der erfolgten Observation. Nach Rechtskraft der Verfügung vernichtet der Versicherungsträger das Observationsmaterial.
7Der Bundesrat regelt
a. das Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit für die Anordnung der Observation beim Versicherungsträger;
b. das Verfahren zur Einsichtnahme des Observationsmaterials durch die versicherte Person;
c. die Aufbewahrung und die Vernichtung des Observationsmaterials.
Art. 45 Abs. 4
4Hat eine versicherte Person mit wissentlich unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten bei der Bekämpfung des ungerechtfertigen Leistungsbezugs entstanden sind, auferlegen.
Art. 49a Entzug der aufschiebenden Wirkung
Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogender Leistungen.
Art. 52a Vorsorgliche Einstellung von Leistungen
Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn die versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 verletzt hat, einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist oder der begründete Verdacht besteht, dass die versicherte Person die Leistungen unrechtmässig erwirkt.
Variante 1
Art. 61 Bst. a, fbisund fter
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
fbis. Das Verfahren ist kostenpflichtig:
1. bei Streitigkeiten über Beiträge,
2. bei Streitigkeiten über Leistungen, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
fter. Den Versicherungsträgern dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden.
Variante 2
Art. 61 Bst. a, fbisund fter
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19685 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a. Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
fbis. Das Verfahren ist kostenpflichtig:
1. bei Streitigkeiten über Beiträge ;
2. bei Streitigkeiten über Leistungen; in diesen Fällen wird die Gerichtsgebühr nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200–1000 Franken festgelegt.
fter. Den Versicherungsträgern dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden.
Art. 70 Abs. 2 Bst. b
2Vorleistungspflichtig sind: