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Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 10 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts AS ..

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 49a Einleitungssatz

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

Art. 71 Abs. 4

4Die Zentrale Ausgleichsstelle führt:

a. ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugewiesenen Versichertennummern, ausländische Versichertennummern aufgrund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein individuelles Konto führen, erfasst sind;

b. ein zentrales Register der laufenden Leistungen, einschliesslich der Angaben über die Gewährung ausländischer Renten, in dem die Geldleistungen erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen Todesfälle zu melden.

Art. 85bisAbs. 2

2Artikel 61 Buchstabe fbisund fterATSG8 ist sinngemäss auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar.

Art. 91 Abs. 2

2Die Bussenverfügung ist zu begründen.

Art. 97

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 153a

Dritter Teil: Internationale Koordination

Art. 153a Sachüberschrift

Verhältnis zum europäischen Recht [

Einfügen vor dem Gliederungstitel des vierten Teils

Art. 153b Internationale Verträge

Die Bundesversammlung ist befugt, internationale Verträge zur Koordination dieses Gesetzes mit der entsprechenden Gesetzgebung eines anderen Staates mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen. Diese Verträge können die folgenden Bereiche regeln:

a. Gleichbehandlung;

b. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

c. Zusammenrechnung aller nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für die Berechnung der Leistungen;

d. Zahlung der Leistungen an Vertragsstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben;

e. Rückerstattung der Kosten für Leistungen bei Krankheit und Unfall;

f. Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

7 SR 831.10

8 SR 830.1