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Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 10 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts AS ..

3Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.

4Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels

Art. 24a Internationale Verträge

Die Bundesversammlung ist befugt, internationale Verträge zur Koordination dieses Gesetzes mit der entsprechenden Gesetzgebung eines anderen Staates mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen. Diese Verträge können die folgenden Bereiche regeln:

a. Gleichbehandlung;

b. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

c. Zusammenrechnung aller nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für die Berechnung der Leistungen;

d. Zahlung der Leistungen an Vertragsstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben;

e. Rückerstattung der Kosten für Leistungen bei Krankheit und Unfall;

f. Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

12. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198233

Art. 88 Abs. 2bis

2bisEntstehen durch den versuchten oder vollendeten missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.

Gliederungstitel vor Art. 121

Viertes Kapitel: Internationale Koordination

Art. 121 Sachüberschrift

Verhältnis zum europäsischen Recht

Einfügen vor dem Gliederungstitel des fünften Kapitels

Art. 121a Internationale Verträge

Die Bundesversammlung ist befugt, internationale Verträge zur Koordination dieses Gesetzes mit der entsprechenden Gesetzgebung eines anderen Staates mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen. Diese Verträge können die folgenden Bereiche regeln:

a. Gleichbehandlung;

b. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;

c. Zusammenrechnung aller nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für die Berechnung der Leistungen;

d. Zahlung der Leistungen an Vertragsstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben;

e. Rückerstattung der Kosten für Leistungen bei Krankheit und Unfall;

f. Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

33 SR 837.0