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Vernehmlassung 2017/16: Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) · 10 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts AS ..
7. Bundesgesetz vom 20. März 198122 über die Unfallversicherung
Gliederungstitel vor Art. 115a
Zehnter Titel: Internationale Koordination
Art. 115a Sachüberschrift
Verhältnis zum europäischen Recht
Einfügen vor dem Gliederungstitel des elften Titels
Art. 115b Internationale Verträge
Die Bundesversammlung ist befugt, internationale Verträge zur Koordination dieses Gesetzes mit der entsprechenden Gesetzgebung eines anderen Staates mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen. Diese Verträge können die folgenden Bereiche regeln:
a. Gleichbehandlung;
b. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c. Zusammenrechnung aller nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für die Berechnung der Leistungen;
d. Zahlung der Leistungen an Vertragsstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben;
e. Rückerstattung der Kosten für Leistungen bei Krankheit und Unfall;
f. Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … beim kantonalen Versicherungsgericht hängige Beschwerden gilt das bisherige Recht.
9. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195223
Gliederungstitel vor Art. 28a
Fünftes Kapitel: Internationale Koordination
Art. 28a Sachüberschrift
Verhältnis zum europäischen Recht
Einfügen vor dem Gliederungstitel des sechsten Kapitels
Art. 28b Internationale Verträge
Die Bundesversammlung ist befugt, internationale Verträge zur Koordination dieses Gesetzes mit der entsprechenden Gesetzgebung eines anderen Staates mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen. Diese Verträge können die folgenden Bereiche regeln:
a. Gleichbehandlung;
b. Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c. Zusammenrechnung aller nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für die Berechnung der Leistungen;
d. Zahlung der Leistungen an Vertragsstaatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben;
e. Rückerstattung der Kosten für Leistungen bei Krankheit und Unfall;
f. Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Art. 29 Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen des AHVG24 über die Bearbeitung von Personendaten, die Kostenübernahme und die Posttaxen sind sinngemäss anwendbar.
22 SR 832.20
23 SR 834.1
24 SR 831.10