Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/24: Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 58 Seiten
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4.1.2 Subsidiäre Kompetenz des Bundesrates
Kantone
Abgesehen vom Kanton GR, der zu diesem Punkt keine Stellung nimmt, anerkennen alle Kantone die Kompetenz des Bundesrates, im Sinne von Artikel 43 Absatz 5bis KVG in die Tarifstruktur einzugreifen. Nach ihrer Ansicht sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, insbesondere deshalb, weil sich die Tarifpartner trotz langer Verhandlungen nicht auf eine neue Tarifstruktur einigen konnten und die aktuelle Struktur von allen als nicht mehr sachgerecht betrachtet wird.
Politische Parteien und Kommissionen
Eine Mehrheit der politischen Parteien begrüsst den Eingriff des Bundesrates in die Tarifstruktur, da diese veraltet und nicht mehr sachgemäss ist. Weil sich die Tarifpartner nicht auf eine Anpassung einigen können, befürworten sie den subsidiären Eingriff des Bundesrates. Es wird aber an die Tarifpartner appelliert, rasch eine Einigung betreffend die künftige Tarifstruktur zu erzielen.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Der SGV und die SAB erachten es grundsätzlich als richtig, dass der Bundesrat von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch macht und in die Tarifstruktur eingreift, da diese nicht mehr sachgemäss sei.
Dachverbände der Wirtschaft
Der SGB unterstützt den Eingriff des Bundesrates in die Tarifstruktur TARMED. Der Eingriff gestützt auf die subsidiäre Kompetenz sei notwendig geworden, weil die aktuell gültige Version nur noch bis Ende 2017 Gültigkeit habe und innert nützlicher Frist von den Tarifpartner keine gemeinsam getragene Tarifversion habe erzielt werden können.
economiesuisse bedauert, dass der Eingriff des Bundesrates aufgrund der Nichteinigung der Tarifpartner nötig wurde, zeigt aber Verständnis für sein Handeln. Die Tarifpartner müssen sich endlich einigen, und um dies sicher zu stellen, müsste man die Kosten bei Nichteinigung für die Tarifpartner erhöhen.
Organisationen des Gesundheitswesens – Patientinnen und Patienten / Benutzerinnen und Benutzer
Die FSP begrüsst die Tatsache, dass der Bundesrat von seiner subsidiären Kompetenz Gebraucht gemacht hat, um das Kostenwachstum im ambulanten Bereich zu bremsen.
Leistungserbringer – Ärztegesellschaften (kantonal, regional oder gesamtschweizeri-
sche Ärztevereinigungen)
Gemäss verschiedenen Ärztegesellschaften, darunter dem Dachverband der Chirurgen, der fmCh Tarifunion, entbehrt der vorgeschlagene Eingriff jeglicher nachvollziehbarer, datengestützter Sachgerechtigkeit. Die subsidiäre Kompetenz sollte aus Sicht der fmCh Tarifunion dazu dienen, eine fehlende Sachgerechtigkeit zu korrigieren, und nicht, diese zu verschlechtern. Es liege somit eine rechtswidrige Anwendung der subsidiären Kompetenz vor.
Andere Organisationen des Gesundheitswesens und Sonstige
Die EFK ist der Ansicht, dass ein subsidiärer Eingriff des Bundesrates keine langfristige Lösung sein kann.
4.2 Bemerkungen zu Artikel 2 Tarifstruktur für ärztliche Leistungen Kantone
Der Kanton VD weist auf einen Redaktionsfehler im Wortlaut von Artikel 2 Absatz 2 in fine der Verordnung hin.
Der Kanton ZH schlägt vor, in Artikel 2 der Verordnung zu präzisieren, dass es sich um ambulante Leistungen (Die Tarifstruktur für ambulante medizinische Leistungen (TARMED)...) und