Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
und nicht innert der gewährten Frist realisiert werden könnten, ohne Benachteiligung erneut im Programm der nächsten Generation (das während des gleichen Zeitraums vorgelegt werden müsse) eingereicht werden könnten. Die SVI unterstreicht, dass die vorgeschlagene Methode die Konsequenzen einer Situation nicht definiere, bei der die Realisierung einer Massnahme nicht innert der gewährten Frist begonnen werde. In diesem Fall sei zu präzisieren, unter welchen Bedingungen die Massnahme in einer neuen Generation von Agglomerationsprogrammen erneut vorgeschlagen werden könne. Die Möglichkeit, die Massnahme ein weiteres Mal vorzuschlagen, sei nötig. Diese wichtigen Aspekte müssten gemäss der SVI im Rahmen der Revision der MinVV oder im Rahmen der Revision der Weisung des UVEK über die Mitfinanzierung von Agglomerationsprogrammen vertieft und präzisiert werden.
Das Eidgenössische Departement wird vom Kanton FR eingeladen, Lösungen zu finden, um namentlich die kleinen und mittleren Agglomerationen, die über weniger Arbeitskräfte und Mittel verfügten, nicht zu benachteiligen, falls sie entscheiden sollten, eine Generation von Agglomerationsprogrammen zu überspringen.
Die Agglomeration Freiburg ersucht darum, bei der Umsetzung der als A-Priorität definierten Massnahmen der Agglomerationsprogramme der dritten Generation, die nicht immer auf diesen neuen Ansatz ausgerichtet werden konnten, eine bestimmte Flexibilität zu befolgen.
Der Kanton FR fragt sich, inwiefern die Einführung der Vierjahresfristen die Gewährung von pauschalen Beiträgen für Massnahmenpakete des Langsamverkehrs, der Aufwertung des Strassenraums oder des Verkehrssystemmanagements, d.h. alle Massnahmen mit geringen Kosten, nicht erschweren, ja sogar behindern würde. Es seien in jedem Fall spezielle Regeln vorzusehen, die einen Verlust der Gesamtheit der Bundesbeiträge bei einer Verspätung von einigen wenigen in den gleichen Paketen vorgesehenen Massnahmen vermeiden würden. Letzteres hält auch die Agglomeration Freiburg in ihrer Stellungnahme fest. Sie fordert auch, dass die Konsequenzen einer Verspätung im Fall von pauschalen Bundesbeiträgen im Rechtstext präzisiert werden.
Der Kanton SZ regt an, die Trägerschaften müssten sicherstellen, dass sie Agglomerationsprogramme nur noch Massnahmen einreichen würden, bei denen innert kurzer Zeit mit deren Bau begonnen werden könne. Darauf sei in den Richtlinien vom Bundesamt für Strassen von Vorteil noch einmal explizit hinzuweisen. Indes müssten die Trägerschaften gewährleisten, dass sie bereits eingereichte Agglomerationsmassnahmen mittels eines internen Umsetzungscontrollings verwalten und die Termineinhaltung mitunter kontinuierlich überprüfen sowie bei Abweichungen vom Zeitplan Massnahmen ergreifen würden.
Im Erläuternden Bericht, so der Kanton SG, werde das Wort „umgesetzt“ verwendet, was einer Fertigstellung der Massnahme innerhalb der Frist entspreche. Die Frist müsse und könne sich zwangsläufig im Sinn der Verordnung nur auf den Baubeginn beziehen. Der Erläuternde Bericht sei deshalb anzupassen.
Absatz 1
Der Kanton SO kann nachvollziehen, dass für alle Massnahmen neu eine Umsetzungsfrist von vier Jahren festgelegt werde. Dadurch werde in Zukunft vermieden, dass „unreife" Projekte, basierend auf vagen Projektideen, mit den Agglomerationsprogrammen eingereicht würden.
Die Einführung der Frist von vier Jahren für die Ausführung der Massnahmen ist für Chablais Agglo gerechtfertigt und werde eine schnellere Umsetzung fördern.
Die BPUK sowie die Kantone AG, BS, GR, LU und OW bemerken, dass die vorgeschlagene Frist von vier Jahren nicht praktikabel sei, zeige doch die Erfahrung, dass der Zeitbedarf nach dem Mitfinanzierungsentscheid des Bundes insbesondere bei grösseren Projekten und Strassenraumgestaltungen oft erheblich sei. Dies habe verschiedene Gründe. Einer davon sei, dass die Anrainerinnen und Anrainer von Projekten statt eines Rechtsstreits gemeinsam nach tragbaren Lösungen suchen würden – dies sei vor allem bei Strassenprojekten notwendig. Man möchte, dass den Kantonen weiterhin ein gewisses Zeitfenster für solche Lösungsfindungen zur Verfügung stehe. Überdies würden die Kantone genügende Zeit benötigen, die Planung der Massnahmen gemeinsam mit den Gemeinden anzugehen und um die Vernehmlassungen durchzuführen.