Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten
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betroffen seien. Der VöV fordert, diese neuen Gegebenheiten ausschliesslich auf das Agglomerationsprogramm der dritten Generation anzuwenden und nicht rückwirkend auf Programme der ersten und zweiten Generation. Um Wiedersprüche mit den derzeit geltenden Regeln zu vermeiden, schlägt der VCS vor, dass die Ausführungsfrist erst ab den Agglomerationsprogrammen der dritten Generation anwendbar sei.
Der Kanton VD nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass die Ausführungsfrist gemäss dem erläuternden Bericht nicht auf Massnahmen der Agglomerationsprogramme der ersten und zweiten Generation anwendbar sei. Diese blieben durch die bereits unterzeichneten Leistungsvereinbarungen an den Bund gebunden. Dies müsste ausdrücklich im Wortlaut von Artikel 23a MinVV erwähnt sein.
Die GLCT und der Kanton GE fragen sich, was mit den Massnahmen der Agglomerationsprogramme der ersten und zweiten Generation geschehen werde, die auf dem Infrastrukturfondsgesetz beruhten und deren Fristen bis 2027 liefen, sofern das Infrastrukturfondsgesetz im Januar 2018 ausser Kraft gesetzt werde.
Eine neue Bestimmung soll aufgenommen werden, wonach die neuen Fristen für die bereits lancierten Generationen von Agglomerationsprogrammen per 2019 zu laufen beginnen und im Normalfall 2027 auslaufen würden, so die BPUK sowie die Kantone AG, GR, LU und OW. Als Begründung wird angeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die Agglomerationsprogramme der dritten Generation bereits im vergangenen Jahr eingereicht worden seien. Es brauche daher für die ersten drei Generationen eine Übergangsfrist. Gleiches erwähnt der Kanton BS und schlägt dabei die Aufnahme folgender Bestimmung vor: "Die neuen Fristen sollen für die bereits lancierten Generationen von Agglomerationsprogrammen per 2018 zu laufen beginnen und im Normalfall 2024 auslaufen." Für den Kanton SZ sollen die neuen Fristen für bereits lancierte Generationen per 2019 (drei Monate nach voraussichtlichem Bundesbeschluss) zu laufen beginnen und im Normalfall 2024 auslaufen. Die Kantone GR und SH beantragen, die Ausführungsfrist für die Agglomerationsprogramme der ersten und zweiten Generation auf 2027 festzulegen (ehemalige Befristung Infrastrukturfonds).
In Anbetracht der Tatsache, so der Kanton BE, dass die Agglomerationsprogramme der dritten Generation bereits letztes Jahr eingereicht worden seien, erscheine eine Übergangsbestimmung sinnvoll. Die Fristen sollten erst ab der vierten Generation wirksam werden.
Chablais Agglo vertritt die Auffassung, dass diese Frist nicht auf Massnahmen der Agglomerationsprogramme der dritten Generation, die ohne Kenntnis dieser Verpflichtung geplant worden seien, anwendbar sein dürfe. Das Programm von Massnahmen PA3 sei priorisiert worden, aber man habe bei den Massnahmen der Priorität A auf einen genügenden Reifegrad geachtet. Für die Massnahmen, deren Ausführung für 2022 geplant sei, erscheine eine Anpassung der Frist nötig.
Sicherzustellen sei, so der SSV, dass die neue Fristsetzung nur für die neuen Agglomerationsprogramme ab der dritten Generation gelte. Wie bei anderen Anpassungen (z.B. beitragsberechtige Städte und Agglomerationen) sei es nicht angebracht, die Spielregeln während der laufenden Umsetzung zu ändern. Artikel 23a MinVV sei deshalb in dem Sinn zu ergänzen, dass die Mittel für Massnahmen, die vom Parlament bereits beschlossen worden seien, erst 2027 verfallen würden. Zu diesem Zeitpunkt wäre der nun abzulösende Infrastrukturfonds ausgelaufen. Beantragt wird deshalb die Aufnahme einer Bestimmung in der MinVV mit folgendem Wortlaut: "Für Massnahmen, die gemäss vor 1.1.2018 verabschiedetem Bundesbeschluss mitfinanziert werden, gilt die Frist von 1.1.2027."
Die BPUK sowie die Kantone AG, BL, BS, GR, LU, OW und ZH sowie Agglo Basel sind der Auffassung, dass es bei Überschreiten der Ausführungsfrist möglich sein sollte, eine Massnahme in einer späteren Generation des Agglomerationsprogramms erneut zur Mitfinanzierung einzureichen. Die MinVV sei im dargelegten Sinn so zu ergänzen, dass eine erneute Einreichung möglich sei, so die BPUK sowie die Kantone AG, BL, GR, LU, OW und ZH. Der Kanton BS ist der Meinung, dass eine solche Wiedervorlage zu vereinfachten Bedingungen möglich sein sollte. Die Verordnung mache keine Aussage, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt eine vom Bund genehmigte Massnahme, für welche der Baubeginn nicht innert der Ausführungsfrist habe erfolgen können, wieder neu eingegeben werden dürfe. Es solle nicht sein, dass eine sinnvolle Massnahme, die sich aus bestimmten Gründen zu stark verzögert habe, für immer von Bundesbeiträgen ausgeschlossen werde. Es müsse wenigstens garantiert werden, so die Agglomeration Freiburg, dass die Massnahmen, die eine Verspätung erlitten hätten