Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten
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Der Kanton TG bringt vor, dass die Ausführungsfrist von vier Jahren insbesondere bei komplexeren Projekten zu kurz bemessen sein dürfte. Auch die Kantone AG, AR, FR und SZ, Regio Wil sowie die Vereine Agglomeration Rheintal und Werdenberg-Liechtenstein finden die geplante Ausführungsfrist für die baulichen Massnahmen in den Agglomerationsprogrammen, insbesondere aufgrund der bisherigen Erfahrungen, zu kurz. Nach Ansicht des Kantons SZ zeige die Praxiserfahrung, dass Massnahmen für deren Umsetzung regelmässig länger als die vorgeschlagenen vier Jahre brauchen würden. Der Kanton FR führt dazu aus, dass er die zugrunde liegende Idee teile, die Massnahmen von Agglomerationsprogrammen innert einer vernünftigen Frist umzusetzen, weist aber darauf hin, dass kleine, mittlere und sogar bestimmte grosse Agglomerationen Schwierigkeiten hätten und haben würden, um den zügigen Vierjahresrhythmus bei der Erarbeitung und Validierung der Planung wie bei der Entwicklung und Realisierung aller Verkehrsinfrastrukturmassnahmen, die in der jeweiligen Generation des Agglomerationsprogramms enthalten seien, einzuhalten. Im Kanton AG würden die kommunalen und kantonalen Finanzierungbeschlüsse den Rechtsmittelverfahren vorangehen. In der Entwicklung eines konsensfähigen Projekts würden häufig Verzögerungen entstehen. Zurzeit sei unklar, ob dann die Massnahme in einer späteren Genration des Agglomerationsprogramms erneut zur Mitfinanzierung eingereicht werden könnte. Jedenfalls werde die Gelegenheit für die nächste Generation verpasst, wenn die Verzögerung erst in der zweiten Hälfte der Vierjahresfrist erkannt werde. Dann könnte das Vorhaben allenfalls erst ins übernächste Agglomerationsprogramm übertragen werden. Folge wäre eine künstliche Verzögerung in der ohnehin zunehmend anspruchsvollen und komplexen Projetentwicklung.
Nach Ansicht der RKGK und des Kantons GL, der die Stellungnahme der RKGK unterstützt, sei die Frist von vier Jahren insbesondere aus Sicht der kleinen und mittleren Agglomerationen sowie namentlich für grössere Massnahmen nur bedingt praktikabel. Ausschreibungen, Kreditgenehmigungen bei den verschiedenen betroffenen Instanzen sowie rechtliche Verfahren könnten zu Verzögerungen führen. die RKGK und der Kanton fordern daher, dass auch hier mehr Flexibilität für eine optimale Lösungsfindung zur Verfügung stehe.
Der Kanton AR erwähnt, dass die Planungsverfahren erfahrungsgemäss auch ohne Einsprechen mehrere Jahre dauern würden. Gerade die Konsensfindung mit den Gemeinden und anderen Interessengruppen würde laufend anspruchsvoller und benötige entsprechend Zeit. Ebenfalls seien Volksabstimmungen für Kredite zu berücksichtigen.
Für den Kanton BE ist eine Frist von vier Jahren zu eng gefasst. Insbesondere Grossprojekte würden komplexe und langwierige politische Prozesse durchlaufen und teilweise zeitraubende Projektanpassungen erfahren, die bei der Eingabe der Agglomerationsprogramme nicht absehbar seien. Würde eine Massnahme die vierjährige Frist knapp verpassen, laufe sie Gefahr, dass sie auch bereits zu spät für eine Anmeldung in das Agglomerationsprogramm der Folgegeneration habe.
Der Kanton BL erklärt, die Erfahrungen mit den ersten beiden Generationen der Agglomerationsprogramme hätten gezeigt, dass Vorhaben nicht nur durch die (in der Verordnung berücksichtigten) Rechtsmittelverfahren, sondern auch durch weitere, nicht von den Projektträgern beeinflussbare Verfahren Verzögerungen über die 4-Jahres-Periode hinaus erleiden könnten. Mit der vorgesehenen Beschränkung auf vier Jahre bestehe das Risiko, dass wichtige Projekte schliesslich nicht zur Realisierung kommen würden, was schlussendlich dem Gedanken des Agglomerationsprogramms widerspreche.
Der Kanton FR führt in allgemeiner Weise weiter aus, dass die offensichtlichen Schwierigkeiten, vor denen die meisten Kantone und Agglomerationen bei der Umsetzung von Massnahmen der Agglomerationsprogramme innert vernünftiger Fristen stünden, für eine Anpassung der Dauer der Generationen von Agglomerationsprogrammen sprechen sollten.
Der Kanton GE teilt zwar die Bedeutung der raschen Umsetzung von Projekten, fordert aber, das unterschiedliche Komplexitätsniveau der mitfinanzierten Massnahmen der Agglomerationsprogramme zu berücksichtigen.
Auch der Kanton NW erachtet die Frist von vier Jahren für die Umsetzung als zu kurz. Die Praxis zeige, dass es in der Umsetzung der Agglomerationsprogramme der ersten und zweiten Generation in allen Agglomerationen zu Verzögerung gekommen sei und ein Grossteil der Massnahmen nicht innerhalb einer 4-Jahresfrist umgesetzt werden könnte. Es werde argumentiert, dass den Agglomerationen bzw. Kantonen aufgrund der Fachgespräche mit dem Bund bereits vorgängig zum Bundesbeschluss über