Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten

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die Freigabe der Mittel für das Programm Agglomerationsverkehr bekannt sei, dass gewisse Massnahmen aufgrund der durchgeführten Bundesprüfung in der Botschaft zum besagten Bundesbeschluss beim Parlament zur Mitfinanzierung beantragt würde und aus diesem Grund zusammen mit der festgelegten Ausführungsfrist von vier Jahren schliesslich sechs Jahre für die Umsetzung der Massnahmen zur Verfügung stünden. Diese Argumentation sei nicht schlüssig, zumal für die Ausführungsfrist der definitive Bundesbeschluss und somit eine Frist von vier Jahren ausschlaggebend sei.

Aus Erfahrung mit der Umsetzung des kantonalen Strassenbauprogramms weiss der Kanton SG, dass auch bei stetigem Vorantreiben der Projekte diese in der Umsetzung häufig länger dauern würden und die nötige Zeit schwer voraussehbar sei. Aus diesem Grund erachtet er die Einführung einer Frist von vier Jahren als zu kurz bemessen und als eine zu einschneidende Änderung gegenüber den heutigen Regelungen der Leistungsvereinbarungen.

Für den Kanton SH macht es in vielen Fällen keinen Sinn, wenn in den einzelnen Agglomerationen alle vier Jahre ein neues Strategieprogramm erarbeitet werde. Strategieprogramme in Agglomerationen hätten Zeithorizonte von fünf bis zehn Jahren. Es sei zu begrüssen, wenn der Bund alle vier Jahre Agglomerationsprogramme lanciert und diese auch in dieser Periodizität beurteilt würden bzw. die Beiträge durch das Parlament verabschieden lasse. Die Agglomerationen dürften aber nicht verpflichtet werden, alle vier Jahre ein Programm einzureichen.

In seiner Stellungnahme erwähnt der Kanton TI, dass die vorgesehene Frist trotz ihres Stillstands im Fall von Rechtsmitteln unrealistisch sei und die unterschiedliche Komplexität der verschiedenen Massnahmen nicht berücksichtige. Tatsächlich müssten die Massnahmen, die Investitionen in zweistelliger Millionenhöhe enthalten würden, einen politischen, technisch-administrativen und verfahrensrechtlichen Weg zurücklegen, der in der Regel die heute vorgeschlagene Frist bei Weitem übersteige (Gewährung von Planungs- und Baukrediten, Zuweisung der Mandate für die Planung, Informationen und Mitwirkung der Bevölkerung, Erhebung und Evaluation der ersten Stellungnahmen der kantonalen und eidgenössischen Dienste, Konsensfindung, Veröffentlichungsverfahren, Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarungen mit den Gemeinden und dem Bund, Auftragsvergabe).

Der Kanton VS beantragt, auf die Festlegung einer Frist in der vorgelegten Form zu verzichten und eine Formel auszuarbeiten, die mehr Flexibilität bieten würde. Es wäre bedauerlich, wenn die Verpflichtung für eine abgestimmte, als wichtig anerkannte Massnahme definitiv aufgegeben werden müsste. In der Tat könne die für den Beginn der Ausführung von Massnahmen festgelegte Frist von vier Jahren nach den im Erläuternden Bericht dargelegten Gründen als kohärent erscheinen. Tatsächlich und wie im Beispiel von geplanten Massnahmen, die der Kanton selbst ergreifen müsse, würde dies indessen den Eintritt von nicht planbaren Ereignissen oder die Änderung von Rahmenbedingungen während dieser Frist ausschliessen; z.B. die Notwendigkeit, bei einer sehr raschen Änderung der finanziellen Situation die Budgets für Investitionen stark zu reduzieren oder infolge von ausserordentlichen Ereignissen wie Unwetter und/oder andere Ereignisse mit Katastrophencharakter die kantonale Budgetplanung zu ändern, was Verschiebungen der Prioritäten bei den Investitionen zur Folge hätte.

Nach Ansicht des Kantons ZG muss der Zeitraum breiter angesetzt werden, da in vielen Fällen ein Baubeginn von diversen Beschlüssen auf kommunaler und kantonaler Ebene sowie von anderen Projekten abhänge. Stossend sei bisher gewesen, dass der Bau entweder auf die Finanzierungsvereinbarung mit dem Bund habe warten müssen oder auf Bundesbeiträge verzichtet worden sei, da die Finanzierung nicht rechtzeitig habe geregelt werden können. Es könne auch festgestellt werden, dass je konkreter das Vorhaben sei, desto genauer seien die Kostenschätzungen, umgekehrt rücke auch der Umsetzungstermin immer näher. Diesem Umstand solle vermehrt Rechnung getragen werden. Damit die Rahmenbedingung der Vierjahresfrist nicht dazu führe, dass zahlreiche Vorhaben aus der Mitfinanzierung herausfallen würden, solle mehr Spielraum im Vorfeld der Mitfinanzierung zur Verfügung stehen. Dies führe zu höheren Kosten- und Termingenauigkeit bei der Eingabe der Agglomerationsprogramme. Daher sollten auch neue Massnahmen mitfinanziert werden können, welche beim Abschluss der Finanzierungsvereinbarung bereits im Bau oder allenfalls sogar schon erstellt seien.

Im Grundsatz ist diese Verschärfung für den Kanton ZH verständlich, jedoch erachtet er eine Frist von vier Jahren als zu kurz. Je nach Vorhaben sei der Zeitbedarf für die Umsetzung nach einem positiven Mitfinanzierungsentscheid erheblich. Dies betreffe insbesondere komplexe Vorhaben, die eine aufwendige Koordination mit verschiedenen Beteiligten erfordern würden, oder umstrittene Vorhaben, bei