Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten

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die an einer Form des Wiederausgleichs Erwerbstätige-Einwohner teilhaben würden, würden gegenüber denjenigen mit mehr Pendlern benachteiligt) erschienen die Kriterien des ARE als ungenügend. Grand Genève wünscht deshalb, dass im Hinblick auf die Funktionsweise des Gebiets und der Besonderheiten, die der französisch-waadtländisch-genferischen Agglomeration eigen seien, die statistische Analysemethode in den Begriff des Agglomerationsperimeters integriert werde und dass bis zur Weiterentwicklung der Vorgehensweise eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Möglichkeit von nicht beitragsberechtigten Gemeinden, Bundesbeiträge zu erlangen, gegeben sei. Der Kanton GE schliesst sich der Position der GLCT an.

Die Agglomeration Brig-Visp-Naters beantragt, dass die funktionalen Räume und die topographischen Verhältnisse besser berücksichtigt würden.

Die Agglomeration Freiburg stellt fest, dass der Perimeter der Gemeinden, die die Beiträge einfordern könnten (31 Gemeinden), grösser als der politische Perimeter der aktuellen Agglomeration (10 Gemeinden) sei. Sie ist der Ansicht, der funktionelle und der politische Perimeter der Agglomeration müssten letztlich nach einer grösseren Kohärenz streben.

Nach Ansicht des Kantons VS müssten auch die Besonderheiten der Kantone der alpinen Regionen, wie das Wallis, in Betracht gezogen werden, obwohl man das Bedürfnis des Bundes verstehe, über eine schweizweit einheitliche Behandlungsgrundlage verfügen zu können. Die funktionellen Perimeter der Agglomerationen im Kanton VS dürften nicht nur eine Aggregation von Zahlen bilden. Sie müssten die räumlichen Aspekte, touristischen Besonderheiten, topographischen Zwänge und die interkommunale, regionale und sogar historische Zusammenarbeit beachten. All diese Elemente bildeten funktionale Räume und seien von der kantonalen Legislative mittels des kantonalen Konzepts der Raumentwicklung entschieden worden. Einzig die Berücksichtigung dieser regionalen Besonderheiten werde die Erarbeitung eines Raumprogramms erlauben. Die eidgenössische Mitfinanzierung sei ein wichtiger Hebel, um diese Qualitätsprozesse auszulösen. Dieser Begriff der Qualität müsse zum Zeitpunkt der Vergabe der Subventionen den Ausschlag geben. In den besonderen Agglomerationen des Kantons VS, die mit dem Schweizer Flachland oder dem Genferseebogen nicht verglichen werden könnten, bleibe viel zu tun, und diese Hilfe sei entscheidend.

Der Kanton VS führt weiter aus, der kantonale Richtplan erlaube ohne Zweifel, die effizientesten Perimeter zu definieren und ihre Kohärenz zu garantieren. Dieses Instrument der Planung und des Dialogs zwischen dem Bund und dem Kanton, das eine räumliche und nicht zahlenmässige Grundlage bevorzugt, müsse gewürdigt werden. In diesem Sinn biete das MinVG ohne Zweifel den nötigen Spielraum durch die in Absatz 2 von Artikel 17b gewählte Formulierung, indem der Begriff der Billigkeit in Artikel 17d zur Sprache gebracht würde und indem mehrere Male auf die kantonalen Richtpläne verwiesen würde, unter anderem in Artikel 17c. Die Gemeinden, die sich innerhalb der im kantonalen Richtplan definierten Perimeter befinden würden, müssten deshalb eine Mitfinanzierung erlangen können. In seiner Zusammenfassung macht der Kanton VS geltend, die Perimeter müssten angepasst und begründet werden können, beispielsweise mittels des kantonalen Richtplans, damit dieser wichtige Hebel der Mitfinanzierung angeboten werden könne.

Angesichts der grenzüberschreitende Besonderheit der französisch-waadtländisch-genferischen Agglomeration erwähnt die GLCT, dass die Festlegung der BeSA mehrere Punkte berücksichtigen müsste: die Notwendigkeit, die Agglomerationsprojekte in ihrem Perimeter der territorialen Kohärenz zu betrachten, um Widersprüche zwischen unterschiedlichen analytischen Ansätzen zu vermeiden; die vom Observatoire Statistique Transfrontalier durchgeführten Arbeiten, die der INSEE Auvergne-Rhône-Alpes und dem kantonalen Amt für Statistik des Kantons Genf (OCSTAT) auch als Referenz dienen sollten; die multipolare Bestimmung der Agglomeration, durch den Bund via die aufeinanderfolgenden Agglomerationsprogramme anerkannt; die französischen Gemeinden ihrerseits bildeten auch regionale Aktivitätszentren und wirkten an der multipleren Dynamik der Agglomeration mit. Der Kanton GE schliesst sich der Position der GLCT an.

Die Kanton NE sowie die RUN schlagen vor, das Kriterium der mit der Höhenlage zusammenhängenden Gewichtung ausdrücklich in den Prüfprozess der Agglomerationsprogramme der dritten Generation zu integrieren.