Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/25: Teilrevision der Schwerverkehrsabgabeverordnung, der Nationalstrassenverordnung, der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr und der Durchgangsstrassenverordnung · 43 Seiten

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Der Kanton BL vertritt die Ansicht, dass der Trennung zwischen dem "ländlichen" und dem "urbanen" Raum nach wie vor Priorität einzuräumen sei. So werde es als sinnvoll erachtet, wenn - für das Territorium des Kantons Basel-Landschaft - der alte Perimeter beibehalten und nur einige Lücken geschlossen bzw. fachlich sinnvolle Ergänzungen vorgenommen würden.

Die BPUK, die Kantone AG, GR, LU und OW sind der Auffassung, dass die Agglomerationen autonom entscheiden sollten, in welchem Perimeter sie ihr Programm entwickeln würden. Deshalb sei der bis anhin in den Weisungen enthaltene Grundsatz "Es fällt in die Kompetenz der Kantone, Gemeinden und allenfalls ausländischen Gebietskörperschaften, den Bearbeitungsperimeter des Agglomerationsprogramms zu definieren." in die MinVV aufzunehmen. Auch der Kanton ZG stellt diesen Antrag. Damit könne sichergestellt werden, dass dieser Grundsatz auf längere Zeit beibehalten würde und nicht von einer Generation von Agglomerationsprogrammen auf die andere davon abgewichen werden könne.

Agglo Valais central, die sich zwar der Bedeutung eines Rahmens auf Bundesniveau bewusst ist, schlägt die folgenden Varianten vor: 1. die Aufhebung der vorgegebenen Liste mit der Delegation der Wahl des Perimeters an die Agglomerationen, unter der Bedingung, dass sie diese Wahl mit funktionellen Bedürfnissen erklären und rechtfertigen könnten; oder 2. falls es für den Bund wesentlich sei, eine indikative Liste für diese Perimeter zu bewahren, Beibehaltung von Anhang 4, jedoch mit der Möglichkeit, davon abzuweichen, d.h. eine Änderung des Perimeters zu beantragen, sofern eine funktionelle Rechtfertigung erwähnt und durch die gesuchstellende Agglomeration verteidigt würde. Gleiches schlägt auch die Ville de Martigny vor. Agglo Valais central weiss um die zusätzliche Arbeitsbelastung, welche die Prüfung der Gesuche für die Anpassungen der Perimeter in Bern erzeugen würde, hält es jedoch für nötig, die Gesetzgebung in dem Bereich zu entwickeln. Jedenfalls sei es wichtig, den Referenzperimeter für Agglo Valais central zu ändern und an das Agglomerationsprogramm PA3 anzupassen. Punkt 2 sei übrigens das Herzstück der Phase 2, die im Sommer 2017 für die PA4 Rhoneknie mit insgesamt 15 Gemeinden anlaufe (gegenüber den im Ende September 2016 eingereichten PA3 angekündigten zehn Gemeinden). Ein Ziel sei namentlich die Ausdehnung des Perimeters (Frage der Beibehaltung der 15 Gemeinden im Ende 2020 einzureichenden PA4).

Obwohl Chablais Agglo sich der Bemühungen bewusst sei, um die Methode der Definition der Liste der BeSA zu verbessern, wünsche man, dass die Möglichkeit vorgesehen werde, davon abzuweichen, nämlich eine Änderung des Perimeters auf der Basis einer von der gesuchstellenden Agglomeration begründeten funktionellen Rechtfertigung zu beantragen.

Im erläuternden Bericht werde festgehalten, so der Kanton GR, dass die Beitragsberechtigung entfalle, wenn eine Gemeinde zweimal hintereinander nicht an einem Agglomerationsprogramm teilnehme. Bei einem zeitlich unbefristeten Fonds sei eine solche Regelung nicht vertretbar. Die Zeiten könnten sich ändern, und Entscheide der Kantone müssten unter den herrschenden Rahmenbedingungen angepasst werden können. Es wird deshalb beantragt, den Satz "Gleiches gilt für den Fall, dass sich eine Gemeinde während zweier Generationen von Agglomerationsprogrammen nicht daran beteiligt" ersatzlos aus dem erläuternden Bericht zu streichen.

Die neue Bestimmung, dass die in der MinVV enthaltene Liste der BeSA erneut angepasst werden müsse, wenn eine Gemeinde die Agglomerationsdefinition des BFS zweimal nacheinander nicht erfüllt habe, lehnt der Kanton NW klar ab. Bei den Agglomerationsprogrammen handele es sich um langfristige Planungsinstrumente, die wichtige Pfeiler der Agglomerationspolitik des Bundes darstellten. In diesem Sinne werde es als äusserst problematisch erachtet, wenn Agglomerationen, die bereits erfolgreich Agglomerationsprogramme erarbeitet hätten und somit seit mehreren Jahren Teil des Prozesses seien, aufgrund einer neuen Definition des BFS zukünftig ausgeschlossen würden. In diesem Sinne beantragt der Kanton NW, dass der Bund seine Agglomerationspolitik auch zukünftig mit denjenigen Agglomerationen weiterführe, die im Prozess der Agglomerationsprogramme involviert seien, auch wenn sie den Status der Agglomeration gemäss neuer Definition des BFS zweimal nicht erreichten. Die vorgesehene Bestimmung sei für die betroffenen Agglomerationen mit grosser Unsicherheit verbunden. Nachvollziehbar sei hingegen die Anpassung der Liste der BeSA, wenn sich eine Agglomeration während zweier Generationen von Agglomerationsprogrammen nicht daran beteiligt hätte.

Der Kanton VD bringt vor, dass Artikel 17b MinVG, der die Liste der BeSA ausdrücklich mit der Definition des BFS verknüpfe, nicht präzisiere, dass die Teilnahme an einem Agglomerationsprogramm obligato-