Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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können die Kantone die kantonalen Ausgleichskassen auch mit der Entgegennahme der Gesuche oder der Auszahlung der EL betrauen.

Die Ausgleichskassen sind für die Verwaltungskosten, die ihnen durch die Durchführung der übertragenen Aufgaben entstehen, zu entschädigen. Dazu dürfen keinesfalls die Verwaltungskostenbeiträge oder die Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds verwendet werden.

1.2.2 Die IV-Stellen

Die IV-Stellen sind kantonale öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die für die Durchführung der IV zuständig sind. Obwohl sie von den Kantonen errichtet werden, verfügen sie ihnen gegenüber über eine gewisse Autonomie. Das IVG spricht den IV-Stellen eine gewisse Entscheidungsbefugnis zu und unterstellt sie der Aufsicht des Bundes.

Die Aufgaben der IV-Stellen und deren Finanzierung

Die IV-Stellen führen den gesamten Eingliederungs- sowie einen Rentenprüfprozess durch. Die Geldleistungen werden in der Folge durch die AHV-Ausgleichskassen berechnet und ausbezahlt. Im Finanzbereich vergütet die Versicherung die Betriebskosten, die den IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus dem Vollzug einer rationellen Betriebsführung entstehen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a IVG). Die konkrete Kostenvergütung wurde im Rahmen der finanziellen Aufsicht an das BSV delegiert (Art. 55 der Verordnung vom 17. Januar 196110 über die Invalidenversicherung [IVV]), welches über die zu vergütenden Kosten entscheidet. Das BSV genehmigt dementsprechend die Stellenpläne, die Voranschläge sowie die Jahresrechnungen der einzelnen IV-Stellen (Art. 53 Abs. 1 IVV). Die dazu notwendigen Unterlagen werden dem BSV durch die Ausgleichskassen zur Verfügung gestellt (Art. 53 Abs. 2 IVV).

1.2.3 Die Sozialversicherungsanstalten

Seit den neunziger Jahren haben einige Kantone die IV-Stelle und die kantonale Ausgleichskasse zu einer Rechtspersönlichkeit zusammengefasst, der sogenannten Sozialversicherungsanstalt (SVA). Diese betreut heute neben der AHV und der IV je nach dem noch die Ergänzungsleistungen, die Erwerbsersatzordnung (inkl. Mutterschaftsentschädigung), die Familienzulagen und die Verbilligung der Krankenversicherungsprämien. Zudem gibt es Modelle mit einer Personalunion auf der Führungsebene von AHV und IV.

10 SR 831.201