Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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wird die Übermittlung von Steuerdaten an die Ausgleichskassen, damit diese die Beiträge für Selbstständigerwerbende festlegen können. 2015 wurden Entschädigungen im Umfang von 42,5 Millionen Franken ausgerichtet.

– Durchführung des Regress: Das BSV führt, in Zusammenarbeit mit neun dezentralen Regressstellen, den Rückgriff auf Dritte durch, die für einen Versicherungsfall haften.

1.3 Durchführung der 2. Säule

Ebenfalls um die Risiken Alter, Tod und Invalidität abzudecken, besteht seit 1985 ein Obligatorium in der Beruflichen Vorsorge, deren Durchführung gegenwärtig von rund 1900 verselbstständigten Rechtsträgern wahrgenommen wird. Diese verselbstständigten Rechtsträger sind weitestgehend privat-, aber auch öffentlich-rechtlicher Natur. Die privatrechtlichen Einrichtungen haben meist die Rechtsform einer Stiftung und sehr selten diejenige der Genossenschaft. Mit dem seit 1. Januar 2014 in Kraft stehenden Artikel 48 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) können keine neuen Vorsorgegenossenschaften mehr gegründet werden. Die Vorsorgeeinrichtungen gehen zum Teil auf Einrichtungen zurück, die bereits in der zweiten Hälfte des

19. Jahrhunderts entstanden sind. Während AHV und IV als 1. Säule den Existenzbedarf im Vorsorgefall sichern, soll nach Massgabe der Bundesverfassung die berufliche Vorsorge zusammen mit der 1. Säule die angemessene Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards ermöglichen.

1.4 Die Aufsicht

1.4.1 Grundsatz

Dem Bund obliegt im Allgemeinen die Aufsicht über die Sozialversicherungen. Aufsichtsbehörde ist nach Artikel 76 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200012 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Bundesrat, wobei die Aufsicht bezüglich AHV, IV, Ergänzungsleistungen (EL), Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzordnung EO) und Familienzulagen in der Landwirtschaft in den jeweiligen Gesetzen dem BSV delegiert wird. Die Aufsicht hat dafür zu sorgen, dass die Durchführungsstellen ihre Aufgaben fachgerecht, korrekt und unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen möglichst einheitlich erfüllen. Während die Aufsicht in der IV vorwiegend durch das BSV wahrgenommen wird, greift die Aufsichtsbehörde in der AHV insbesondere auf externe Revisionsstellen zurück, deren Revisionstätigkeit sich auf alle Aufgabenbereiche gemäss Artikel 63 AHVG der AHV-Ausgleichskasse erstreckt. Die Revisionsstelle ist somit verpflichtet, auch die den AHV-Ausgleichskassen übertragenen Aufgaben zu prüfen (Art. 132 Abs. 2 AHVV). Das BSV ist befugt, den Revi-

11 SR 831.40

12 SR 830.1