Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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1.2.6 Durchführungsaufgaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nimmt neben Aufsichtsaufgaben und Aufgaben in der vorbereitenden Gesetzgebung auch Durchführungsaufgaben wahr, deren Kosten zum Teil von den Ausgleichsfonds dem Bund zurückerstattet werden. Zu diesen Aufgaben zählen, neben weiteren Aufgaben, die von den Ausgleichsfonds finanziert werden (wie die allgemeine Information der Versicherten oder die Durchführung wissenschaftlicher Auswertungen), insbesondere die folgenden Tätigkeiten:
– Ausrichtung von Subventionen an Organisationen der privaten Altershilfe und der privaten Invalidenhilfe: Zur Sicherstellung verschiedener Beratungs- und Betreuungsleistungen für betagte und invalide Personen schliesst das BSV, gestützt auf Artikel 74 IVG bzw. Artikel 101bis AHVG, Subventionsverträge mit privaten Organisationen ab. 2015 hat das BSV zulasten der IV insgesamt 166,1 Millionen Franken an Organisationen der privaten Invalidenhilfe ausgerichtet, an Organisationen der Altershilfe gingen insgesamt 84,7 Millionen Franken zulasten der AHV.
– Abschluss von Tarifvereinbarungen: Das BSV ist verantwortlich für den Abschluss von Tarifvereinbarungen für medizinische Massnahmen und Hilfsmittel. Insgesamt bestehen 112 Tarifverträge mit Leistungserbringern. Dabei wird die Führung der Tarifverhandlungen durch einen Zusammenarbeitsvertrag weitgehend der Zentralstelle für Medizinaltarife abgetreten. Diese vertritt die gemeinsamen (Tarif-)Interessen der Unfall-, der Militär- und der IV gegenüber den Leistungserbringern.
– Festlegen von Zuschüssen an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen: Den Ausgleichkassen können gemäss Artikel 69 Absatz 2 AHVG Zuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds gewährt werden. Anspruch und Höhe der Zuschüsse werden auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) festgelegt. Daneben sieht das Verordnungsrecht Verwaltungskostenzuschüsse für die Durchführung von Rentenvorausberechnungen, die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens, Inkassomassnahmen und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor. 2015 wurden Verwaltungskostenzuschüsse im Umfang von 32,5 Millionen Franken ausgerichtet.
– Festlegen von Entschädigungen an Ausgleichskassen: Den Ausgleichskassen können für den Betrieb von Regressdiensten und die Frankaturkosten der Gemeindezweigstellen Entschädigungen gewährt werden. Das BSV bestimmt zudem gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, wie die Kosten vergütet werden, die den Ausgleichskassen durch ihnen übertragene Bundesaufgaben in folgenden Bereichen entstehen: Verwaltung der Familienzulagen in der Landwirtschaft, Rückerstattung der CO2-Abgabe an die Unternehmen, Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge, Bezug der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung und Eintragung der Arbeitslosenentschädigung in die individuellen Konten. Das BSV legt auch die Vergütung an die Steuerbehörden fest; entschädigt