Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten

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Die Übertragung und Finanzierung weiterer Aufgaben gemäss Bundesgesetzen

Die kantonalen Ausgleichskassen und die Verbandsausgleichskassen sind auch für Aufgaben zuständig, die sich nicht direkt aus dem AHVG ableiten, die aber in anderen Bundesgesetzen festgelegt sind. Gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung (IVG) übernehmen die Ausgleichskassen für die IV beispielsweise den Beitragsbezug, die Berechnung und die Auszahlung von Leistungen. Die Vorschriften des AHVG finden sinngemäss Anwendung auf die Deckung der Verwaltungskosten (Art. 66 IVG). Gemäss Bundesgesetz vom 25. September 19526 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) besorgen die Ausgleichskassen den Beitragsbezug und bearbeiten zudem die Gesuche, setzen die Entschädigung fest und zahlen diese aus. Auch hier findet Artikel 69 AHVG zur Deckung der Verwaltungskosten sinngemäss Anwendung (Art. 22 EOG).

Im Bereich der Familienzulagen übernehmen die kantonalen Ausgleichskassen ebenfalls verschiedene Aufgaben. Gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 19527 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) obliegen den kantonalen Ausgleichskassen die Erhebung des Arbeitgeberbeitrags sowie die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen. Die Finanzierung der Verwaltungskostenbeiträge ist in Artikel 18 Absatz 2 FLG geregelt. Für die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft sieht das Familienzulagengesetz vom 24. März 20068 (FamZG) vor, dass der Kanton eine kantonale Familienausgleichskasse errichtet und deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse überträgt. Die von den Kantonen anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichskassen und die von den AHV-Ausgleichskassen verwalteten Familienausgleichskassen gehören ebenfalls zu den Durchführungsstellen des FamZG. Gemäss FamZG regeln die Kantone die Finanzierung der Verwaltungskosten (Art. 16 Abs. 1 FamZG).

Die vom Bund, von den Kantonen oder von den Gründerverbänden übertragenen Aufgaben und deren Finanzierung

Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben übertragen werden. Voraussetzung ist, dass diese Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der AHV nicht beeinträchtigen. Derzeit hat der Bund die Ausgleichskassen mit dem Bezug der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung, mit der Anschlusskontrolle in der beruflichen Vorsorge und in der Unfallversicherung sowie mit der Rückerstattung der CO2-Abgabe an die Arbeitgeber betraut. Die Gründerverbände und die Kantone übertragen Aufgaben wie die Auszahlung der Prämienverbilligung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung, die Verwaltung einer Familienausgleichskasse, eines Fonds (z. B. Berufsbildungsfonds, Sozialfonds), den Bezug von Beiträgen oder die Auszahlung von Leistungen (Fonds, Gründerverband). Gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 20069 über Ergänzungsleistungen (ELG)

5 SR 831.20

6 SR 834.1

7 SR 836.1

8 SR 836.2

9 SR 831.30