Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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1.2 Die Durchführung der 1. Säule und deren Finanzierung
1.2.1 Die kantonalen Ausgleichskassen und die Verbandsausgleichskassen
Heute gibt es 26 kantonale Ausgleichskassen und 49 Verbandsausgleichskassen. Bei den kantonalen Ausgleichskassen handelt es sich grundsätzlich um selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten, die von ihrem Kanton unabhängig handeln. In Grundsatzfragen unterstehen sie somit nur den Vorschriften des Bundes. Die Verbandsausgleichskassen werden von einem oder mehreren Berufsverbänden oder zwischenberuflichen Verbänden eingerichtet, denen Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende angeschlossen sind. Während das Gesetz die Frage der Rechtsform offen lässt, qualifiziert die Lehre1 die Verbandsausgleichskassen als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes.
In den Aufgaben und in der Finanzierung der Ausgleichskassen lassen sich folgende Unterschiede feststellen:
AHV-spezifische Aufgaben und deren Finanzierung
Die kantonalen Ausgleichskassen und die Verbandsausgleichskassen sind für die Durchführung der AHV zuständig. Ihnen obliegen insbesondere die Festsetzung und der Bezug der Beiträge sowie die Berechnung und die Auszahlung der Leistungen. Die Aufgaben sind in Artikel 63 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelt. Die kantonalen Ausgleichskassen sind überdies für die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen (Mitgliederregister) zuständig. Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen über die Verordnung vom 31. Oktober 19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) weitere Aufgaben übertragen (z. B. Arbeitgeberkontrolle oder Rentenvorausberechnung).
Zur Finanzierung der Durchführung erheben die Ausgleichskassen von den angeschlossenen Beitragspflichtigen nebst den Beiträgen zusätzlich einen Anteil zur Deckung der Verwaltungskosten (Art. 69 Abs. 1 AHVG). Dabei dürfen die zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge fünf Prozent der Beitragssumme nicht überschreiten (Verordnung vom 19. Oktober 20114 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV).
Die kantonalen Ausgleichskassen erhalten vom BSV für spezifische Aufgaben aufgrund ihrer Rolle in der AHV-Durchführung zusätzlich Verwaltungskostenzuschüsse aus dem AHV-Fonds (Art. 69 Abs. 2 AHVG). Die Verwaltungskostenbeiträge der Beitragspflichtigen und die Zuschüsse zuhanden der Ausgleichskassen sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen zu verwenden (Art. 69 Abs. 3 AHVG).
1Vgl. Helen MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und
die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 69f.