Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/29: Änderung des AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) · 84 Seiten
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Credible Worst Case
Eine risikoorientierte Aufsicht muss sich am schlimmst möglichen, aber noch realistischen Schaden ausrichten, der eintreten kann (sogenannter Credible Worst Case20). Risikoorientierte Aufsicht heisst somit Fokussierung und prioritäre Bewirtschaftung jener Risiken, die für die Versicherung realistischerweise einen grossen finanziellen Schaden anrichten können. Im Bereich der operativen Risiken muss sich die Aufsicht daher primär auf Risiken ausrichten, bei deren Eintritt sich der Schaden multiplizieren kann. So ist das Schadenspotenzial bei einem Programmierungsfehler zwangsläufig grösser als bei einer Fehleinschätzung eines beitragsrelevanten Status. Aus diesem Grund muss die Aufsicht den Credible Worst Case fokussieren und nicht den fehlerhaften Einzelfall, der sich im operativen Alltag einschleichen kann.
2.3 Optimierung der Governance
2.3.1 Im Gesamtsystem
In den letzten Jahren haben verschiedene Vorkommnisse in der Privatwirtschaft (z. B. Doppelmandate in einer AG) dazu geführt, dass auch in der Schweiz Corporate-Governance-Grundsätze formuliert worden sind, so etwa im Obligationenrecht oder im sogenannten Swiss Code. Der Swiss Code erfasst dabei unter Corporate Governance die «Gesamtheit der auf das nachhaltige Unternehmensinteresse ausgerichteten Grundsätze, die unter Wahrung von Entscheidungsfähigkeit und Effizienz auf der obersten Unternehmensebene Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle anstreben21». Auf den öffentlichen Sektor übertragen steht somit, unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen, die Balance zwischen unternehmerischer Autonomie und politischer Steuerung im Vordergrund. Mit der Verabschiedung des Corporate-Governance-Berichts22 hat der Bund Richtlinien erarbeitet, mit denen eine kohärente Steuerung ausgelagerter Einheiten nach Grundsätzen guter Governance ermöglicht wird.
Die AHV hat mit dieser Entwicklung nicht Schritt gehalten: Bei den regelmässigen AHV-Revisionen standen immer der soziale Fortschritt und das finanzielle Gleichgewicht im Vordergrund. Hingegen kann das AHVG im Bereich der Governance nicht mit den Regelungen mithalten, die in der Privatwirtschaft oder für kürzlich angepasste Sozialversicherungen gelten. Mit der vorliegenden Reform sollen folgende Aufsichtslücken geschlossen werden:
Erstens fehlen in den gesetzlichen Grundlagen Vorschriften zur Integrität, zur Loyalität und zur Offenlegung der Interessensbindungen. Die Diskrepanz zur Privatwirtschaft oder zu den Sozialversicherungen, die ihre Rechtsvorschriften kürzlich modernisiert haben, lässt sich nicht mehr rechtfertigen und schadet dem Ruf der
1. Säule.
20 Eidgenössisches Finanzdepartement, Handbuch zum Risikomanagement Bund, Version vom 10. September 2015, S. 22.
21 Swiss code of best practice for corporate governance, economiesuisse, 2014, S. 6.
22 BBl 2006 8233